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Vergiftung von Greifvögeln

Die Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Stadt und Kreis Fulda – AGN verurteilt die kürzlich festgestellten Tötungen von Greifvögeln. An Spekulationen über die Täterschaft beteiligen sich die Naturschutzverbände nicht, hoffen aber auf die Verfolgung durch die Polizei und Ahndung durch Gerichte. Weitere Totfunde, die den Verdacht einer Vergiftung nahelegen, sollten in jedem Fall der Polizei gemeldet werden. Diese ist nach Strafgesetz verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und das verendete Tier einer veterinärmedizinischen Untersuchung zuzuführen.

In den vergangenen zehn Jahren wurden über 1100 illegale Tötungen von Greifvögeln und Eulen in Deutschland dokumentiert, wobei von einer sehr hohen Dunkelziffer unentdeckter Taten auszugehen ist. Alle Greifvogel- und Eulenarten sind nach dem Naturschutzgesetz streng geschützt. Jede Art von Nachstellung, das Fangen, Verletzen oder Töten, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Auch haben diese Arten eine ganzjährige Schonzeit nach Jagdrecht und Vergehen können nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Weiterhin gilt gleichzeitig das Tierschutzgesetz, welches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ahndet, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird.

Neben Vergiftungen gehören auch der Abschuss, der Fallenfang und das Fällen von Nistbäumen zu den illegalen Verfolgungen. Das Ausbringen von mit Gift präparierten Ködern ist jedoch die mit Abstand am häufigsten nachgewiesene Verfolgungsmethode. Die meisten Gifte werden von den Herstellern mit Warnfarben versehen. Hinweise auf Vergiftungen sind unter anderem auffällige Verfärbungen an einem Köder oder an einem toten Greifvogel, Nahrungsreste im Schnabel, sowie verkrampfte Fänge. Bei einem Verdacht auf Vergiftung muss Hautkontakt mit dem Köder oder dem toten Tier vermieden werden.

Es sollte sofort die Polizei verständigt werden. Bei einer Straftat handelt es sich um ein sogenanntes „Offizialdelikt“, welches von Amts wegen verfolgt werden muss. Sie ist nach der Strafprozessordnung verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen. Die Situation vor Ort sollte nicht verändert werden, es ist aber hilfreich Fotos zu machen. Der Polizei ist der Fundort genau zu beschreiben. Gegebenenfalls ist es sinnvoll einen gut auffindbaren Treffpunkt mit der Polizei in der Nähe auszumachen. Die Naturschutz- und Jagdbehörden sind nicht für die Strafverfolgung zuständig, sollten aber ebenfalls informiert werden.

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