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Erbschaftsteuer 2016 – Was gilt es zu beachten?

Ein nahes Familienmitglied oder ein entfernter Verwandter stirbt. Sobald man im Testament bedacht oder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen wird, gilt es, einige Dinge zu beachten.

Zunächst sollten Sie sich überlegen, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Eine Ausschlagung kann dann ratsam sein, sofern Schulden den positiven Vermögensanfall überschreiten. Hierzu können Geld, Wertpapiere, Immobilien, Nutzungsteile, Beteiligungen sowie eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Eine Erbschaft kann innerhalb einer sechswöchigen Frist mit Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. In den meisten Fällen lohnt es sich jedoch, das Erbe anzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist man dazu verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt den Erbanfall anzuzeigen, in dem man eine Erbschaftsteuererklärung einreicht. Anhand dieser Angaben wird die auf das Vermögen entfallende Erbschaftsteuer ermittelt. Allerdings muss nicht das komplette angefallene Vermögen versteuert werden. Sofern kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ehegatte, die Abkömmlinge des Erblassers (erste Ordnung), Eltern und deren Abkömmlinge (zweite Ordnung). Hiernach richten sich auch die Freibeträge. Der Ehegatte und die Erben erster Ordnung bekommen einen höheren Freibetrag gewährt als die Erben zweiter Ordnung.
Da Unstimmigkeiten in den besten Familien vorkommen, hat der Erblasser die Möglichkeit, mittels Testament einen gesetzlichen Erben zu enterben. Allerdings kann dieser seinen Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Erbunwürdig ist ein Erbe allerdings, sofern er den Erblasser vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen getötet, dies versucht oder er das Testament gefälscht hat.

Die Erbschaftsteuer berechnet sich wie folgt: Zuerst wird vom zu versteuernden Vermögen der jeweilige Freibetrag abgezogen. So erhalten Ehegatten beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR und Enkelkinder 200.000 EUR. Die Freibeträge können § 15 i.V.m. § 16 ErbStG entnommen werden. Verbleibt nun ein positiver Betrag, wird dieser mit dem Steuersatz multipliziert. Dieser richtet sich nach der Höhe des verbliebenen Vermögens sowie der Steuerklasse des Erben. Die Steuerklasse bestimmt sich auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses des Erben zum Erblasser. Weitere Hinweise rund um das Thema Erbschaftsteuer bietet die Praxiskommentierung zum Erbschaftssteuergesetz (ErbStG), erhältlich bei Haufe.

Ipso facto ist zu sagen, dass die Erbschaftsteuer eine selbständige Steuerart ist. Sie steht in keinerlei Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung und auch nicht jedes Finanzamt verfügt über eine Erbschaftsteuerstelle.

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