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Die Verbraucherzentrale Hessen mahnt Anbieter erfolgreich wegen Mogelpackung ab

Ein geschickt platziertes Etikett verdeckte, dass weit weniger Garnelen in der Packung steckten als der Verbraucher erwartet hatte. Die Verbraucherzentrale Hessen stufte die Beschwerde als berechtigt ein und mahnte den Anbieter der Mogelpackung erfolgreich ab. Mogelpackungen zählen zu den Spitzenreitern unter den Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. „Immer wieder greifen die Hersteller in die Trickkiste, um den Kunden Luft oder Verpackungsmaterial statt den versprochenen Inhalt zu verkaufen“, kritisiert Wiebke Franz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Hessen. „Dies sollten die Kunden nicht hinnehmen und sich bei zuständigen Eichbehörden oder den Verbraucherzentralen beschweren“.

Herr H. erwartete durch die Bezeichnung „Garnelen-Kranz“, den Blick auf die ringförmig angeordneten Garnelen und die weitgehend runde Verpackung mit durchsichtigem Kunststoffdeckel zurecht einen geschlossenen Kreis an Garnelen. Statt Garnelen belegten jedoch zwei Aussparungen und die Cocktailsauce den Platz unter dem Etikett. So war erst geöffnet zu erkennen: der „Garnelen-Kranz“ füllte nur etwas mehr als die Hälfte der Verpackung. Verärgert meldete Herr H. das Produkt bei lebensmittelklarheit.de dem Portal der Verbraucherzentralen. Die Beschwerde gab den hessischen Verbraucherschützern einen nachvollziehbaren Anlass zur Abmahnung des französischen Herstellers Labeyrie. Dieser verpflichtete sich, die beanstandete Verpackung nicht mehr in den Verkehr zu bringen, wenn diese tatsächlich keinen vollständigen Garnelenring enthält.

Tricks der Hersteller kennen keine Grenzen
Um mehr Inhalt vorzugaukeln, füllen Lebensmittel-Hersteller viel Luft in die Verpackungen, verwenden hochgezogene Böden und doppelte Wände
oder verstecken kleine Tüten in überdimensionierten Kartons.
Die in der Regel korrekte Füllmengenangabe hilft den Kunden bei der Abschätzung der Menge vielfach nicht weiter. Denn wer weiß schon, wie viele Scheiben 100 Gramm Lachs entsprechen oder was 20 Gramm getrocknete Kräuter wiegen.

Konkrete Vorgaben fehlen
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) schreibt vor, Fertigpackungen so zu gestalten, dass sie nicht mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich in ihnen steckt. Forderungen nach konkreten Rechtsvorschriften, wie viel Freiraum noch akzeptabel und wo die Grenze zu ziehen ist, kommen die Gesetzgeber seit Jahren nicht nach. Den Eichbehörden fehlen diese konkreten Vorschriften bei der Kontrolle. Sie versuchen mit komplizierten Verwaltungsvorschriften die Gesetzeslücke zu füllen. So akzeptieren die Behörden bei typischen Geschenkverpackungen wie Pralinenschachteln ein sehr viel größeres Missverhältnis von äußeren Maßen der Verpackung zu enthaltenem Inhalt.

Dem Ärger Luft machen
Die schwammigen Bestimmungen machen es den Kunden sehr schwer, Mogeleien erkennen. Der Richtwert, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollte, bietet einen Anhaltspunkt. Wer meint, eine „Mogelpackung“ erwischt zu haben, kann sich bei der Verbraucherzentrale seines Bundeslandes oder der zuständigen regionalem Eichbehörde beschweren.

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