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Umweltministerium ermöglicht die Entsorgung von Polystyrol in Baugemischen

„Wir haben die Situation der Handwerksbetriebe und Entsorger in Hessen sehr ernst genommen und mit Hochdruck an einer kurzfristigen Lösung gearbeitet. Darum haben wir einen Erlass vorbereitet, der es möglich macht, Baumischabfälle mit Anteilen der HBCD-haltigen Dämmstoffe in einer bestimmten Konzentration wie gehabt in Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgen“, so Umweltministerin Priska Hinz heute in Wiesbaden. Der Erlass wurde den Aufsichtsbehörden, den Müllheizkraftwerksbetreibern und Handwerkskammern heute zugeleitet.

Der Erlass regelt, dass HBCD-haltige Dämmplatten abweichend vom Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bis auf weiteres nicht an der Baustelle getrennt werden müssen. Darüber hinaus handelt es sich, wenn im Baumischabfall nicht mehr als 0,5 Kubikmeter HBCD-haltige Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht enthalten sind, nicht um gefährlichen Abfall. Dieser kann dann wie bisher in Hausmüllverbrennungsanlagen verbrannt werden. „Damit wird sich der Entsorgungsengpass in Bezug auf Polystyrol deutlich entspannen. Nun gilt es, gemeinsam mit Aufbereitungs- und Verbrennungsanlagen eine Lösung für die Entsorgung von Monochargen zu finden“, so die Ministerin. Bei Monochargen handelt es sich um getrennt gesammelten Abfall einer Sorte.

Seit 1. Oktober müssen Monochargen von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden. Diese dürfen dann nur in Müllheizkraftwerken (MHKW) entsorgt werden, die dafür eine zusätzliche Genehmigung haben. Derzeit ist dies nur bei einem von vier hessischen MHKW der Fall.

Hintergrund:
Dämmstoffe aus Polystyrol, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, müssen seit 1. Oktober 2016 als gefährlich eingestuft werden. Das geht zurück auf die Verordnung (EU) 2016/460 vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung. POP steht für die Persistent Organic Pollutants oder zu Deutsch persistente organische Schadstoffe.

Im Anhang IV ist nunmehr HBCD mit einer Konzentrationsgrenze von 1000 mg/kg gelistet mit der Folge, dass seit 1. Oktober 2016 Abfälle, die den Schadstoff ab dieser Konzentration enthalten, aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und so zu entsorgen sind, dass der Schadstoff zerstört wird.

Hintergrund der geänderten POP-Verordnung wiederum ist ein internationales Abkommen (Stockholm-Abkommen), dessen Ziel es ist, das Inverkehrbringen von HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Polystyrol bis zum Februar 2018 zu beenden und diese Materialien nach und nach dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen – dies geschieht im Idealfall durch Verbrennung. Das kann nur kontrolliert werden, wenn HBCD-haltige Dämmstoffe aus Polystyrol als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Denn nur dann sind sie bei der Entsorgung nachweispflichtig.

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