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Sozialminister Stefan Grüttner: „Sicher ins neue Jahr – Nur zugelassene Feuerwerkskörper kaufen – Hessische Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit kontrollieren Verkaufsstellen

„Sie sind der Höhepunkt der Silvesternacht: bunte Raketen, mit denen wir das neue Jahr begrüßen“, so Hessens Minister für Soziales und Integration, Stefan Grüttner. „Doch sollte man die Gefahren eines Feuerwerks nicht unterschätzen und vorsichtig mit den Feuerwerksartikeln umgehen“, appellierte der Staatsminister. Abgesehen von vielen Sachschäden kommt es in der Silvesternacht leider immer wieder zu Verletzungen von Personen, häufig auch mit bleibenden Gesundheitsschäden.

Die meisten Unfälle und Schäden entstünden durch Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn, verstärkt durch Alkoholkonsum. „Diese Unfälle und Verletzungen müssen nicht sein. Beim Verwenden von Feuerwerk kommt es zu keinen Schäden, wenn man sich vorschriftsmäßig beim Abbrennen der Feuerwerkskörper verhält“, appelliert Grüttner an alle Menschen, die das neue Jahr mit dem traditionellen Feuerwerk begrüßen möchten.

Die Endverbraucher (Mindestalter 18 Jahre) können in diesem Jahr Feuerwerkskörper in der Zeit vom 29.12. bis 31.12.2016 erwerben.

Feuerwerksartikel werden in zwei Kategorien eingeteilt. Feuerwerkskörper mit dem Kürzel F2 (z. B. Raketen, Fontänen und Knallkörper) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und von diesen gezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (z. B. Wunderkerzen und Tischfeuerwerk) können dagegen ganzjährig erworben und auch bereits von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

„Der Schutz der Verbraucher genießt die oberste Priorität. Aus diesem Grund überprüfen die hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in der letzten Woche vor dem Jahreswechsel schwerpunktmäßig, dass nur zugelassene und mit einem Prüfzeichen versehene pyrotechnische Gegenstände im Handel erhältlich sind“, erklärte Grüttner. „Raketen, Knallkörper oder Verbundfeuerwerke müssen, bevor sie auf dem europäischen und damit auch deutschen Markt dürfen, auf ihre Sicherheit geprüft sein.“ Neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gibt es hierfür noch 14 weitere benannte Stellen in Europa. So dürfen benannte Stellen aus Polen, Spanien oder Ungarn auch Prüfungen für den deutschen Markt durchführen. Geprüftes Feuerwerk erkennt man an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die BAM hat die europaweit gültige Kennnummer 0589.
„Leider“ so der Staatsminister, „ist die derzeitige Rechtslage zum Einkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern für Laien nicht immer einfach zu überblicken, da mittlerweile deutsches Recht und EU-Recht nebeneinander Gültigkeit besitzen.“ Aus diesem Grund sollten Verbraucher und Verbraucherinnen nur geprüfte Feuerwerkskörper in Deutschland kaufen! Feuerwerkskörper mit der Kennnummer der BAM entsprechen immer den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes.

„Auch Gegenstände, die die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung besitzen, sind nicht als ungefährlich anzusehen. Handhabungssicher sind diese nur bei ordnungsgemäßer Verwendung“ erklärte der Staatsminister. Es sei unbedingt die Gebrauchsanleitung zu beachten. Vorsicht sei insbesondere bei illegal erworbenem Feuerwerk geboten, so Grüttner. „Der Kauf und das Verwenden sind nicht nur verboten, sondern derartige Gegenstände sind zudem erheblich unsicherer im Vergleich zu zugelassenem Feuerwerk.“
Außerdem stellt das Verwenden derartiger Feuerwerkskörper eine Straftat nach § 40 Sprengstoffgesetz dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.
Welche Vorschriften die Einzelhändler im Einzelnen einhalten müssen, sind in dem jährlich vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration herausgegebenen Informationsfaltblatt zusammengefasst. Dieses kann unter:
http://www.sozialnetz.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaajnwt
abgerufen werden.

Weitere wichtige Hinweise sind:
·         Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden
·         Pyrotechnik darf nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden
·         Vor dem Abbrennen sollen immer erst die Aufstellanleitung und Sicherheitshinweise genau durchgelesen und beachtet werden.
·         Schutzabstände einhalten: F1: mindestens 1 m; F2: mindestens 8 m auf festen und geraden Untergrund achten; bei Raketen: keine freistehenden Einzelflaschen verwenden (Standsicherheit!) sondern besser Getränkekästen nutzen
·         Niemals Böller, Knaller, Kanonenschläge, Vulkane, Fontänen, Römische Lichter u. ä. in der Hand zünden oder unkontrolliert von sich werfen. Feuerwerkskörper bitte auch nicht in die Hosentasche stecken.
·         Raketen dürfen nie auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge gerichtet werden.
·         Verantwortungsbewusste Eltern und Erwachsene geben Feuerwerksartikel der Kategorie F2 (alte Bezeichnung: Klasse II) nicht an Kinder und Jugendliche weiter. Bei Feuerwerksartikel der Kategorie F1 (alte Bezeichnung: Klasse I) legt die aktuelle Rechtslage als Altersgrenze 12 Jahre fest.
·         niemals selbst an Feuerwerkskörper basteln
·         Blindgänger keinesfalls erneut anzünden, sondern mit Wasser überschütten und entsorgen.
·         Kein „Böllern“ unter Alkoholeinfluss.
·         Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.

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