Logo

So können Sie Ihre Zahnartkosten von der Steuer absetzen

Unliebsame Ausgaben einfach von der Steuer absetzen? Schön wär’s! Bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme. Zahnarztkosten fallen in einigen Fällen in diese Kategorie. Lesen Sie hier, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Früher oder später sind wir alle dran: Die meisten Deutschen über 40 Jahren haben Zahnersatz im Mund. Neben klassischen Wiederaufbaumaßnahmen durch Füllungen zählen dazu Teil- oder Vollprothesen sowie Zahnimplantate.

Hochwertiger Zahnersatz

Je besser Qualität und Haltbarkeit der Präparate sind, desto tiefer darf der Patient in die Tasche greifen. Meist übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten, nämlich den, der medizinisch ausreichend ist. Nicht immer aber entspricht dies auch dem Wunsch des Zahnersatzträgers.

Mehrkosten für hochwertigen Zahnersatz zahlen sich auf Dauer aus, denn sie haben eine längere Lebensdauer und müssen folglich nach einer längeren Frist erst ausgetauscht werden. Auch optisch kann einiges für die kostspielerische Variante sprechen.

Rechtzeitig Vorsorge treffen

Für diejenigen, die rechtzeitig vorgesorgt haben, übernimmt häufig die Zahnzusatzversicherung die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Anteil, den die gesetzliche Krankenkasse zahlt. Je nach Lebensalter, in dem die Police abgeschlossen wird, können die Beiträge hier stark voneinander abweichen. Je früher eine solche Versicherung also vereinbart wird, desto besser.

Zusätzlich Geld sparen können Patienten, wenn sie in der Einkommenssteuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese wird in vielen Fällen anerkannt, abhängig von der beruflichen Situation, dem Einkommen, dem Familienstand oder der Anzahl der Kinder im Haushalt.

Außergewöhnliche Belastungen

Zunächst wird eine sogenannte zumutbare Belastung von den Gesamtkosten abgezogen. Darüber hinaus aber erkennt der Gesetzgeber an, dass manche Ausgaben zwangsläufig erfolgen müssen, den üblichen Rahmen des Zumutbaren allerdings sprengen und einen angemessenen Betrag weit überschreiten.

Grundsätzlich sind zwei Arten außergewöhnlicher Belastungen zu unterscheiden:

  1. Pauschalbeträge, beispielsweise der Ausbildungsfreibetrag sowie Pauschbeträge für Pflegepersonen, Menschen mit Behinderung oder Hinterbliebene;
  2. allgemeine außergewöhnliche Belastungen, damit sind unter anderem Krankheitskosten gemeint.

Die Belastungen, die unter die erste Kategorie fallen, sind auf einen bestimmten Maximalbetrag pauschal festgelegt. Bei der zweiten Kategorie zählt jeder Cent, der die individuell festgelegte zumutbare Belastung übersteigt.

Wie in Ihrem Fall die zumutbare Belastung in den Augen der Finanzverwaltung aussieht, können Sie mithilfe dieses Online-Rechners ermitteln.

Bild 1: ©istock.com/Tuned_In
Bild 2: ©istock.com/geckophotos

Categories:

Alle Nachrichten