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Domkapitular Prof. Stanke zum Generalvikar ernannt Offizial Prof. Wächter bestätigt – Weihbischof Diez wieder Bischofsvikar

Bischof Dr. Michael Gerber hat Domkapitular Prof. Dr. Gerhard Stanke am Ende des Pontifikalamts zu seiner Amtseinführung im Fuldaer Dom zum Generalvikar und Moderator der Kurie ernannt. Prof. Stanke hatte dieses Amt bereits von Oktober 2008 bis zum altersbedingten Rücktritt von Bischof Heinz Josef Algermissen am 5. Juni 2018 inne. Danach war er bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs Ständiger Vertreter des Diözesanadministrators, Weihbischof Prof. Dr. Karlheinz Diez, dessen Amt mit der Amtseinführung von Bischof Gerber endet. Zum stellvertretenden Generalvikar wurde Domkapitular Christof Steinert ernannt.

Weihbischof Diez wurde zum Bischofsvikar für Liturgie ernannt. Der Wirkungskreis des Generalvikars ist eingeschränkt in den Zuständigkeitsbereichen, für die vom Diözesanbischof ein Bischofsvikar bestellt ist. Die Verantwortung für diese Bereiche liegt dann primär beim zuständigen Bischofsvikar.

Außerdem wurde Domkapitular Prof. Dr. Lothar Wächter als Offizial bestätigt. In diesem Amt, das er schon unter Bischof Algermissen bekleidete und das in der bischofslosen Zeit weiter bestand, leitet er das für die kirchliche Gerichtsbarkeit zuständige Bischöfliche Offizialat als eigene Behörde. Bestätigt wurde ferner Pfarrer Till Hünermund in seinem bisherigen Amt als Vizeoffizial.

Weiterhin leitete der Bischof die Wahl des Priesterrates ein, dessen Amtszeit mit der Annahme des Verzichts seines Vorgängers erloschen war.

Stichwort: Generalvikar

Der Generalvikar ist der Vertreter des Diözesanbischofs im Bereich der allgemeinen Verwaltung der Diözese und als solcher Leiter der bischöflichen Verwaltungsbehörde, des Generalvikariats. Die Amtsvollmacht des Generalvikars ist somit eine stellvertretende Vollmacht; als Stellvertreter des Diözesanbischofs handelt der Generalvikar nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Diözesanbischofs, als dessen „alter ego“ er auch bezeichnet wird. Der Generalvikar darf niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln und hat diesen stets über alle wichtigeren Amtsgeschäfte zu unterrichten.

Ein Generalvikar kann vom Bischof in der Regel frei ernannt und abberufen werden. Er muss Priester sein, mindestens 30 Jahre alt und ausgewiesen durch theologische Bildung, Gläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und Verwaltungserfahrung.

Die gesetzlich geregelten Vollmachten des Generalvikars können erweitert werden, indem der Diözesanbischof ihm durch Spezialmandate eigentlich dem Diözesanbischof reservierte Vollmachten überträgt. Faktisch eingeschränkt ist der Wirkungskreis des Generalvikars in Zuständigkeitsbereichen, für die vom Diözesanbischof ein Bischofsvikar bestellt ist. Die Verantwortung für diese Bereiche liegt dann primär beim zuständigen Bischofsvikar.

Stichwort: Offizial und Offizialat

Der Offizial bzw. Gerichtsvikar einer Diözese ist der Vertreter des Bischofs im Gerichtsbereich, ähnlich wie der Bischof in der Verwaltung durch den Generalvikar vertreten wird. Der Offizial ist zugleich Leiter des Bischöflichen Offizialats, des kirchlichen Gerichts der Diözese. Ihm stehen der Vizeoffizial als Stellvertreter sowie fachlich ausgebildete kirchliche Richterinnen und Richter zur Seite. Der Offizial und der Vizeoffizial müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechts und mindestens 30 Jahre alt sein.

Das Offizialat ist eine eigenständige, weisungsunabhängige Behörde. Es ist als kirchliches Gericht zuständig für alle kirchlichen Streit- und Strafsachen (z.B. Strafprozesse zum Tatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen), hauptsächlich für kirchliche Eheverfahren, insbesondere kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren. In kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren geht es nicht um die Scheidung einer Ehe, da nach Auffassung der katholischen Kirche, entsprechend der Weisung des Neuen Testaments, eine gültig geschlossene Ehe unter Christen die beiden Partner zu einem unauflöslichen Bund der Liebe und Treue vereint. In einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren wird geprüft, ob es bei der Heirat überhaupt zu einer gültigen Ehe gekommen ist, d. h. ob die Voraussetzungen für eine solche Ehe bei beiden Partnern gegeben waren. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere, ob bei den Brautleuten ein wirklicher Ehewille entsprechend dem Verständnis der Kirche vorhanden war, wie auch die Freiheit der Entscheidung oder die Fähigkeit, eine partnerschaftliche Ehe mit ihrer Verantwortung für den Gatten und die Kinder einzugehen. Steht am Ende eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens fest, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine gültige Ehe bei der Heirat nicht gegeben waren, so wird durch ein Gerichtsurteil festgestellt, dass sie von Anfang an nicht gültig war. Jedes Ehenichtigkeitsverfahren wird in der Regel von einem Kollegium von drei Richtern entschieden.

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