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Nancy Faeser (SPD): Theorie des „abgekühlten“ Extremisten nicht länger haltbar – Innenminister Beuth muss sich erklären

Anlässlich der aktuellen Berichterstattung, nach der ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Stephan E. wegen des versuchten Mordes an einem Iraker im Januar 2016 anhängig ist, das nun von der Bundesanwaltschaft geführt wird, sagte die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag, Nancy Faeser, in einer ersten Reaktion am Donnerstag in Wiesbaden: „Laut aktueller Berichterstattung gehen die Ermittler von einem fremdenfeindlichen Motiv aus. Stephan E. wird damit beschuldigt, schon über zwei Jahre vor dem mutmaßlichen Mord an Walter Lübcke ein weiteres rechtsextremistisch motiviertes Tötungsdelikt begangen zu haben. Wegen der staatsschutzrechtlichen Relevanz wird nun auch dieses Verfahren bei der Bundesanwaltschaft geführt.

Dies konterkariert die bisherigen öffentlichen Aussagen des hessischen Innenministers Beuth, Stephan E. sei seit 2010 nicht mehr auffällig gewesen. Sollte sich der Vorwurf erhärten, ist damit klar: Es handelt sich eben nicht um einen „abgekühlten“ Extremisten, der keine Straftaten mehr begangen hat, sondern um einen weiterhin aktiven Rechtsextremisten, der aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr auf dem Radar des Verfassungsschutzes war. Gerade nach der Aufdeckung der NSU-Morde, durch die auch die rechtsextreme Szene in Nordhessen besonders in den Blick gerutscht ist, wäre zu erwarten gewesen, dass hier eine Sensibilisierung stattfindet und ein besonderer Fokus der Sicherheitsbehörden liegt. Der hessische Innenminister muss nun endlich erklären, wie insbesondere Stephan E. aus dem Blickfeld geraten konnte.

Hinzu kommt, dass der Tatbeitrag von Markus H. ausweislich des aktuellen BGH-Beschlusses umfangreicher war, als bisher vermutet. Zu klären ist außerdem weiterhin die Rolle des Waffenhändlers Elmar J. Sollte sich bestätigen, dass der Mord an Walter Lübcke von einer politischen Gruppierung begangen wurde, steht auch eine Strafbarkeit wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 129 a Strafgesetzbuch im Raum.“

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