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Auch fürs Herbstlaub gibt’s Regeln – Rechts-Tipp der IDEAL Versicherung

Bunte Blätter im Herbst sind schön anzusehen. Meist weniger schön ist es, Garten und Gehweg davon befreien zu müssen. Immer wieder sorgt das Herbstlaub für rechtliche Streitigkeiten: Wer muss fegen und wohin mit dem ganzen Laub? Welche Rechte haben Grundstücksbesitzer, wenn das Laub des Nachbarn bei ihnen landet? Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, gibt Antworten.

Wer muss das Laub entfernen?
Wenn sich die Bäume von ihrer Farbenpracht verabschieden, gibt es nicht nur für die Straßenreinigung viel zu tun. Während sie die öffentlichen Straßen frei von Laub hält, sind Hausbesitzer und gegebenenfalls auch Mieter in der Pflicht, die Blätter zu beseitigen. „Bei Gehwegen, die an ein Grundstück grenzen, sowie bei privaten und nicht ausgebauten Straßen müssen Eigentümer in der Regel selbst zum Besen greifen“, erläutert Rechtsexperte Wolfgang Müller. „Für die Bürgersteige vor den Häusern sind zwar grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig, aber diese übertragen die Pflicht zur sogenannten Verkehrssicherung meist auf die Hausbesitzer.“ Ob die Verkehrssicherungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen wird, richtet sich nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Diese können die Pflicht dann wiederum an ihre Mieter weitergeben. Voraussetzung: Der Mietvertrag muss eine entsprechende Regelung enthalten. Aber auch dann liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt.

Häufiger Streitpunkt: das Laub des Nachbarn
Streit entsteht oft im Nachbarschaftsverhältnis. Wann muss Laub entfernt oder in welchem Umfang muss Laub von den Bäumen des Nachbargrundstückes geduldet werden? Diese Fragen stellen sich viele Grundstücksbesitzer im Herbst. Grundsätzlich hat der Eigentümer eine Duldungspflicht für das Laub, das von den Bäumen benachbarter Gärten auf das eigene Grundstück fällt. Das bedeutet, dass sie das Laub nicht einfach auf das Grundstück des Nachbarn kehren oder werfen dürfen. Die Duldungspflicht endet allerdings, wenn eine so große Laubmenge anfällt, dass diese dem Grundstückseigentümer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solcher „Überhang“ liegt vor, wenn herüberhängende Äste und Zweige unverhältnismäßig viel Laub produzieren. Der Grundstückseigentümer kann dann eine Entschädigung für Reinigungsaufwand und -kosten verlangen. Voraussetzung für eine solche „Laubrente“ ist jedoch, dass eine „wesentliche Beeinträchtigung“ für das eigene Grundstück vorliegen muss. „Geld für die anfallende Arbeit können sie vom Nachbarn somit lediglich nur dann fordern, wenn die Laubmenge das zumutbare Maß überschreitet“, weiß Müller. Laut Bundesgerichtshof (BGH) liegt ein solcher Fall vor, wenn beispielsweise die Dachrinnen durch die Bäume des Nachbargrundstückes ständig verstopft sind und dadurch hohe Reinigungskosten entstehen.

Wann und wie oft müssen Anlieger fegen?
Die Laubmenge ist ausschlaggebend dafür, wie häufig Anlieger die Blätter auf den anliegenden öffentlichen Gehwegen oder Straßen zusammenkehren müssen – eine einheitliche Regelung gibt es nicht. „Ähnlich wie beim Schneeräumen sollten Hauseigentümer oder Mieter jedoch darauf achten, dass der angrenzende Bürgersteig an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr weitgehend frei von Laub ist und ihn gegebenenfalls vor der Arbeit fegen“, empfiehlt der Experte der IDEAL Versicherung. Am Wochenende und an Feiertagen tolerieren es viele Städte und Gemeinden, wenn der Räumdienst erst um 9 Uhr erledigt ist. „Wer statt zum Besen lieber zum Laubsauger greift, sollte die Lärmschutzbestimmungen beachten“, so Müller. In Wohngebieten ist der Einsatz an Werktagen nach der sogenannten Maschinenlärmschutzverordnung von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt. In Gegenden mit Wohnhäusern und Gewerbebetrieben, sogenannten „Mischgebieten“, dürfen Laubbläser in den üblichen Zeiten außerhalb der Nachtruhe genutzt werden. Dies ist regional unterschiedlich. Als Faustformel gilt, dass eine Nutzung in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr möglich ist. An Sonn- und Feiertagen dürfen lärmintensive Geräte nicht eingesetzt werden.

Wer haftet bei einem Unfall?
Nasses Herbstlaub erhöht die Rutschgefahr. Kommt es zu einem Unfall, kann der Betroffene unter Umständen Schadensersatz fordern. Allerdings urteilen die Gerichte mittlerweile nicht mehr so streng wie bei der Räumpflicht im Winter. Fußgänger und Radfahrer müssen im Herbst nämlich damit rechnen, dass Gehwege oder Radwege rutschig sind und sich dementsprechend vorsichtig verhalten. Räumpflichtige, die nachweisen können, dass sie den Bereich vor ihrem Haus in angemessenen Abständen gefegt haben, sind rechtlich auf der sicheren Seite. „Rutscht dennoch ein Fußgänger aus, sollten Mieter und Eigenheimbesitzer ihre private Haftpflichtversicherung informieren“, rät Müller. „Diese kümmert sich um mögliche Schadensersatzforderungen.“ Vermieter können sich durch den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern.

Wohin mit den Blättern?
Herbstlaub gehört nicht in die Papier- oder Restmülltonne. Verboten ist auch das Abladen der Blätter im Wald. „Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden“, weiß der Rechtsexperte. Am besten entsorgen Anlieger kleinere Mengen Herbstlaub in der Biotonne oder auf dem eigenen Grundstück. Wer die Blätter kompostiert, erhält später wertvollen Humus. Auch als Frostschutz für die Pflanzen im Garten ist Herbstlaub hervorragend geeignet. Größere Laubmengen nehmen Recyclinghöfe ab. In vielen Gemeinden gibt es dort auch spezielle Laubsäcke zu kaufen, die Anlieger mit Blättern befüllen und zur Abholung an den Straßenrand stellen können.

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