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Caritas-Behindertenhilfe und Psychiatrie Fulda bot Fachtag zur Umsetzung des Bundesteilhabegetzes

Mit der Inkraftsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zielte der deutsche Gesetzgeber auf Erfüllung der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention und auf eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Handicap am gesellschaftlichen Leben. Kerngedanke bei den Neuerungen, mit denen sich Anbieter von Hilfestellungen und Dienstleistungen wie der Caritas-Behindertenhilfe nun auseinandersetzen müssen, ist es, dass die Betroffenen möglichst frei und individuell darüber entscheiden, welche dieser Angebote sie nutzen und aus ihrem durch Bedarfsermittlung festgelegtem persönlichen Budget „einkaufen“ wollen.

Bei einem von der Behindertenhilfe Fulda in Kooperation mit Dresdner Institut „Bildung Coaching im Sozialwesen“ ausgerichteten Fachtag zeigte sich, welch große Beachtung derzeit Fachleute aus ganz Deutschland den Auswirkungen der neuen Gesetzeslage widmen, denn deutlich mehr als 100 Teilnehmende waren aus allen Himmelsrichtungen nach Fulda ins Bonifatius-Haus gekommen, um an der Veranstaltung teilzunehmen.

In seiner Einführung sprach als Gastgeber und Moderator der Veranstaltung der Fuldaer Gesamtleiter Caritas Berufswege und Werkstätten, Bernd Wystrach, dann auch von einer allgemeinen Verunsicherung, denn die Anbietenden von Hilfestellungen für die Menschen mit Beeinträchtigungen nehmen zukünftig nur noch auf Wunsch des Betroffenen an der Hilfebedarfsermittlung als „Person des Vertrauens“ teil, müssen aber mit den Folgen umgehen, wenn ermittelte Bedarfe nach ihrem Dafürhalten eben nicht völlig kompatibel sind mit den Notwendigkeiten und Wünschen der Menschen mit Einschränkungen, die sich dann – etwa in einer Werkstatt am Arbeitsplatz – in der alltäglichen Praxis herauskristallisieren.

Das Auftaktreferat kam von Prof. Dr. Gerd Grampp, der zur vollen und wirksamen Teilhabe durch wirkungsorientiertes Teilhabemanagement sprach. Dabei ging es ihm zunächst einmal darum, die Begriffe und Prozesse zu erläutern, die in dem neuen Steuerungsmodell der Träger der Eingliederungshilfe ihre Wirkung entfalten. Zwingend vorgegeben gemäß der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen seien die Überprüfung der Wirksamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen seitens der Leistungserbringer – diese müssten sich selbstverständlich mit ihrer neu definierten Rolle auseinandersetzen und zu einem Modell der Leistungsbewertung kommen, das einerseits den gesetzlichen Anforderungen entspräche und andererseits aber auch die subjektiven individuellen Einschätzungen und Äußerungen der Klientel berücksichtige, mit denen man ja im Alltag unmittelbar konfrontiert sei.

Marco Winzer vom Kommunalen Sozialverband Sachsen argumentierte in seinem Vortrag zum Anspruch des Leistungsträgers an die Wirksamkeit von Teilhabeleistungen nach BTHG in ähnlicher Weise. Er unterstrich dabei aber die Vertragspartnerschaft von Leistungsträger und
-erbringer: Es ginge jetzt vor allem darum, im Zuge der Systemumstellung ein allgemein akzeptiertes Grundverständnis von Wirkung und Wirksamkeit zu entwickeln und den Rahmen auszutarieren, was auch unter wirtschaftlichem Aspekt als angemessen gilt. Mit rechtlichen Fragen im Zusammenhang der vorgesehenen Wirkungskontrolle von Leistungen im Rahmen des BTHG setzte sich Rechtsanwältin Kerstin Stroth schließlich in ihrem Vortrag auseinander.

Der Fachtag wurde sodann zu den vorgestellten Themenblöcken mit Workshops fortgesetzt, deren Ergebnisse in einem Abschlussplenum zusammengetragen wurden. Einig war man sich darin, dass für die Zukunft besonders in der Frage der Hilfeplanerstellung prinzipiell ein „Nichts ohne uns“ gelten sollte: Der Betroffene sei bei der Hilfeplanerstellung, aber auch in der Bewertung der Wirksamkeit der Leistungen unbedingt einzubeziehen.

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