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ARGE Baurecht: Architekten sind an die HOAI gebunden

Berlin. Unter dem Druck sparsamer Bauherren erklären sich immer wieder Architekten mit Honoraren einverstanden, die unter den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) liegen. Da es sich dabei aber um einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HOAI handelt, ist eine solche Honorarvereinbarung unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich hin. Der Architektenvertrag selbst bleibt nämlich wirksam. Und weil es sich um so genanntes zwingendes Preisrecht handelt, kann der Architekt auch im Nachhinein noch das ihm gesetzlich zustehende Honorar verlangen.

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

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