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Fachdienst Natur und Landschaft der Kreisverwaltung: „Auswirkungen von Eingriffen durch frühzeitige Kontaktaufnahme minimieren“

DSC_7614LANDKREIS FULDA. Um eine Beeinträchtigung der Lebensräume von besonders und streng geschützten Tier-  und Pflanzenarten zu vermeiden, müssen bei sämtlichen Bauvorhaben artenschutzrechtliche Belange beachtet werden. Von den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch nach der hessischen Bauordnung genehmigungsfreie bauliche Vorhaben im Ortsbereich und Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden betroffen.

Da es immer wieder zu Verstößen gegen das Artenschutzrecht bei baulichen Maßnahmen gerade im Innenbereich kommt, hat dies der Fachdienst Natur und Landschaft der Kreisverwaltung zum Anlass genommen, in einem Merkblatt auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und für eine stärkere Berücksichtigung des Artenschutzes bei Bauvorhaben insbesondere im Ortsbereich zu werben. Fachdienstleiter Martin Seuring: „Es geht darum, die Sensibilität aller Beteiligten bereits im Vorfeld zu erhöhen.“ In den meisten Fällen ließen sich die Auswirkungen eines Eingriffs auf die betroffenen Arten schon allein durch die Wahl eines anderen Zeitpunkts oder einer anderen Methode minimieren.

Der Begriff des baulichen Vorhabens beinhaltet aus Sicht des Artenschutzes nicht nur Neubauten, sondern auch die Sanierung, den Umbau, die Umnutzung und den Abriss bestehender baulicher Anlagen. Die Bauherren sind verpflichtet zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Belange durch ihr Bauvorhaben beeinträchtigt werden können und gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde zu erwirken. Die Entfernung bzw. Beseitigung von Lebensstätten geschützter Arten ohne gesonderte Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit – in schweren Fällen sogar einen Straftat – dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Nach Angaben des für den Artenschutz zuständigen Fachdienstes zählen zu den Tierarten, die besonders häufig von Baumaßnahmen im Innenbereich betroffen sind, beim Dachbodenausbau und bei der Umnutzung von Scheunen Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Turmfalken und Dohlen, bei der Fassadenrenovierung und Wärmedämmung Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Haurotschwanz und Turmfalken, bei der Beseitigung von Gartenteichen alle Amphibienarten wie Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch und Teichmolch sowie bei der Beseitigung von Schutthalden und Steinhaufen Reptilien wie Zauneidechse, Blindschleiche und Ringelnatter.

Die Nist- und Brutstätten sowie Wohn- und Zufluchtsstätten geschützter Arten sind auch bei deren Abwesenheit geschützt. Dies gilt beispielsweise für Fledermauswinterquartiere im Sommer, Schwalbennester/-brutröhren sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten ganzjährig und Gartenteiche. Hingegen sind Lebensstätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung  genutzt werden, wie zum Beispiel Singvögel- und Hornissennester, nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden. Bei Fragen rund  um das Thema Artenschutz steht der Fachdienst Natur und Landschaft unter Telefon (0661)6006-386, E-Mail naturschutz@landkreis-fulda.de zur Verfügung.

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