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Für die Pflege: Vom Job freigestellt

Frankfurt am Main. In Hessen leben rund 200.000 Menschen, die Pflege benötigen. Über 150.000 von ihnen werden zu Hause gepflegt. Um drei von vier Pflegebedürftigen in Hessen, die zu Hause gepflegt werden, kümmern sich ausschließlich die Angehörigen. Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Familien oft vor der Frage, wie sie Beruf und Pflege miteinander vereinbaren können. Die Techniker Krankenkasse (TK) in Hessen weist darauf hin, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, sich von der Arbeit freistellen zu lassen.

–       Bis zu zehn Tage können Arbeitnehmer bei einem akuten, kurzfristigen Hilfebedarf von der Arbeit freigestellt werden. Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung bleibt für diese kurzzeitige Freistellung bestehen.

–       Wer einen nahen Angehörigen für längere Zeit pflegen möchte, kann sich – sofern er in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig ist – für bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Um den Krankenversicherungsschutz während dieser Zeit beizubehalten ist es erforderlich, dass sich die Pflegeperson entweder beim Ehegatten oder Lebenspartner kostenlos mitversichern lässt oder die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse wählt, bei der eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Die Pflegekasse des Angehörigen leistet hierzu einen Beitragszuschuss. Das gilt auch, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist.

–       Im Rahmen der so genannten Familienpflegezeit können Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte, aber höchstens auf 15 Stunden pro Woche verringern.

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