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Menschen mit Behinderung? Menschen mit Potenzial! Bundesagentur für Arbeit (BA) organisiert bundesweite Aktionswoche

Bad Hersfeld-Fulda. Für Menschen mit Behinderung ist es oft schwer im Berufsleben Fuß zu fassen. Dabei sind sie nicht weniger leistungsfähig. Sind sie richtig eingesetzt, können Betriebe auf sehr motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bauen. Gut qualifizierte Arbeitsuchende mit Behinderung sind in allen Berufsgruppen, auch in Engpassberufen, zu finden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nimmt auch in diesem Jahr den internationalen Tag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember zum Anlass bundesweit eine Aktionswoche durchzuführen. Vom 2. bis 6. Dezember setzt sich die Agentur für Arbeit Bad Hersfeld-Fulda verstärkt für mehr Inklusion von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben ein. Die Arbeitsvermittlerinnen und –vermittler machen in Gesprächen mit Arbeitgebern darauf aufmerksam, dass Menschen mit Behinderung einen wertvollen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beitrag auf dem Arbeitsmarkt leisten können. „Gerade vor dem Hintergrund der weiter zunehmenden Fachkräfteengpässe dürfen wir dieses Potential nicht ungenutzt lassen“, so Waldemar Dombrowski, Leiter der Arbeitsagentur in Osthessen.

Er ruft Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber dazu auf, den Auswirkungen des demografischen Wandels vorzubauen und behinderte Menschen bei Einstellungen stärker zu berücksichtigen. Die Agentur für Arbeit unterstützt Betriebe und Verwaltungen bei der Suche nach Lösungswegen für die Beschäftigung von Menschen mit Handicap. Personalverantwortliche können sich zu konkreten Fragen beraten und gezielt potentielle Bewerberinnen und Bewerber für Arbeits- und Ausbildungsstellen vorschlagen lassen. Die Agentur für Arbeit ist unter Telefon 0800 4 5555 20 (kostenfrei) zu erreichen. Interessierte können sich außerdem direkt an ihre persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der Agentur wenden.

So kann die Agentur für Arbeit helfen:
Vermittlung und Beratung
Die Arbeitsvermittlerinnen und –vermittler unterstützen bei der Erstellung eines Anforderungsprofils für den zu besetzenden Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Sie informieren dabei über Fördermöglichkeiten und Fragen des Schwerbehindertenrechts.

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Mehr junge Menschen mit Behinderung sollen durch eine betriebliche Ausbildung Berufsabschlüsse erreichen. Die Arbeitsagentur kann deshalb für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gewähren.

Probebeschäftigung
Menschen mit Behinderung sollen ihre Leistungsfähigkeit im Unternehmen beweisen können. Entstehen ihnen für eine auf maximal drei Monate befristete Probebeschäftigung Kosten, können diese erstattet werden.

Eingliederungszuschuss

Unternehmen können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach der Einschränkung der Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Ausgleich der Behinderung durch technische Hilfen

Oftmals ist eine behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen erforderlich, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Arbeitgeber können dafür Zuschüsse beantragen. Die Agentur für Arbeit unterstützt weiterhin in Fragen der technischen Ausstattung. Die Leistungen der Arbeitsagentur sind immer einzelfallabhängig und können nur gewährt werden, wenn sie vor einer Einstellungszusage beim Arbeitgeber-Service beantragt worden sind.

Wichtige Fakten:
Behindert ist ein Mensch im Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist – wenn er dadurch Hilfen, z.B. für die Teilhabe am Arbeitsleben, benötigt. Schwerbehindert ist ein Mensch nach dem SGB IX, wenn vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wird. Der Behinderungsgrad
allein sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit eines Menschen aus. Gleichgestellt mit schwerbehinderten Menschen werden Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber unter 50 von der zuständigen Agentur für Arbeit, wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes
behinderungsbedingt gefährdet ist.

Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. In der Regel wird die Beschäftigung eines Menschen mit einer Schwerbehinderung auf einen Pflichtplatz angerechnet. Eine Mehrfachnennung ist auf Antrag möglich, wenn die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt besonders schwierig ist oder wenn Jugendliche mit einer Schwerbehinderung ausgebildet werden.

Ausgleichsabgabe: Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, müssen sie monatlich eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese wird von den Integrationsämtern erhoben und verwendet, um die Beschäftigungschancen und –bedingungen von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern. Sie soll einen Ausgleich unter den Arbeitgebern herbeiführen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht wird hingegen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.

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