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„Orientierungshilfe für Brauchtumsfeuer“ – Einschränkungen beim Hutzelfeuer?

HutzelfeuerRhön. Seit Dezember 2012 gibt es ihn: Den Erlass des Hessischen Umweltministeriums zu „Brauchtumsfeuer in Hessen“. Der Verein Natur- und Lebensraum Rhön sieht sich veranlasst, in Anbetracht der aktuellen Diskussionen in der Region für das Biosphärenreservat Stellung zu beziehen. Einführend macht das Ministerium deutlich, dass Brauchtumsfeuer und Brauchtumspflege vielerorts in Hessen seit Jahrzehnten als fester Bestandteil in der örtlichen Gemeinschaft verankert sind. Es wird gewürdigt, dass jährlich wiederkehrende Veranstaltungen durch ehrenamtliches Engagement von vielen Bürgern, von örtlichen Vereinen und nicht zuletzt von den Freiwilligen Feuerwehren getragen werden. Herausgearbeitet wird auch, dass als Brauchtumsfeuer nur solche Feuer anzuerkennen sind, die in der Ortschaft verankert sind, unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Städte und Gemeinden werden aufgefordert, Gefahrenabwehrverordnungen nach § 74 HSOG zu erlassen.

Konkret wird die Verlautbarung des Ministeriums dann in der als „Orientierungshilfe“ beigefügten Anlage. Diese enthält eine Reihe von Selbstverständlichkeiten wie das vorherige Anmelden und die Angabe des Veranstalters. Bürokratisch wird es bei der Meldung von Aufsichtspersonen mit Anschrift und Alter, der Vorlage von Zustimmungserklärungen der Eigentümer, Vorgaben für Höhe und Durchmesser, der Mindestabstände oder auch der Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr, die z.B. das Anlegen von Sicherheitsstreifen vorsieht.

Positiv, aber auch eine Selbstverständlichkeit ist sicherlich, dass nochmals deutlich herausgearbeitet wird, dass Altreifen, beschichtetes und behandeltes Holz, Brandbeschleuniger und Mineralöle nichts bei einem Brauchtumsfeuer verloren haben.

Die Forderung allerdings, dass nur Holz, Baum- oder Strauchschnitt verbrannt werden dürfen, die trocken sind, ist eine Forderung, die bei einem Hutzelfeuer nicht haltbar ist. Auch die Forderung, dass der Untergrund für Brauchtumsfeuer vorher mit Sand, Kies oder Steinen abgedeckt wird, muss als weltfremd erachtet werden.

Die Aufforderung, dass die Feuerstelle erst am Tag des Anzündens aufgeschichtet werden darf, ist realitätsfern. Begründet wird dies damit, dass ansonsten Tiere in den Reisighaufen Unterschlupf suchen könnten. Wer aber die Betriebsamkeit an den Hutzelfeuerplätzen kennt, der weiß, dass in den zwei bis drei Wochen vor dem Hutzelsonntag intensiv an der Feuerstelle gearbeitet und aufgeschichtet wird, womit eine permanente Störung einher geht. Auch befinden sich zu dieser Jahreszeit die meisten Tiere noch im Winterschlaf bzw. in der Winterruhe, sodass in Anbetracht der Jahreszeit eine Gefährdung der Tiere weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Ausgiebige Regelungen trifft die „Orientierungshilfe“ auch hinsichtlich der Aufsicht. So bedarf es mindestens einer Aufsichtsperson, die das Feuer durchgängig überwacht und auch das Abbrennen steuern soll. Auch Regelungen zur Beaufsichtigung der Kinder sieht das Papier vor.  Wo bleiben dabei der Spaß und die Freude der Kinder, für die es das Größte ist, als Belohnung für ihre Arbeit auch beim Anbrennen des Haufens mit von der Partie zu sein? Nimmt man die Orientierungshilfe erst, wird den handelnden Akteuren die Belohnung für ihr Engagement entzogen. Und wieso wird soll die Aufsichtspflicht für die jungen Besucher den Organisatoren und Vereinen angelastet werden? Wir meinen: Eltern haften für ihre Kinder!

Ausreichende Löschmittel und Löschgeräte sollen bereitgehalten werden und wie zitiert werden Mindestabstände gefordert, z.B. 150 m zu Bundesautobahnen und Fernstraßen, 100 m zu Naturschutzgebieten, Wälder und Heiden, 50 m zu sonstigen Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie 10 m zu Grundstücksgrenze oder anderen befestigten Wirtschaftswegen. Besonders dubios wird die Forderung, dass 5 m breite, umgepflügte oder gefräste Sicherheitsstreifen anzulegen sind, wenn innerhalb der vorstehend genannten Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind. Letztlich mündet das Papier des Ministeriums in eine 3 DIN-A4-seitige Anzeige, mit der die Brauchtumsfeuer bürokratisiert werden sollen.

Aus Sicht des Vereins Natur- und Lebensraum Rhön e.V. regelt das Papier zum einen Selbstverständlichkeiten, zum anderen werden aber Hutzelfeuerstandorte, die seit Jahrzehnten in der Nutzung sind, in Frage gestellt. Die Arbeit und die Mühe der örtlichen Vereine, die sich mit der Organisation eines attraktiven Hutzelfeuers plagen, werden durch überzogene bürokratische Vorstellungen konterkariert. Was man in Wiesbaden vielleicht nicht weiß: Die Hutzelfeuer in Osthessen sind eine regionale Variante der Winterverbrennung, die vermutlich in vorchristliche Zeiten zurückgreift. Das Hutzelfeuer ist Identifikationspunkt für die Ortsgemeinschaft, ist gelebtes Brauchtum und lebt vom ehrenamtlichen Engagement vieler Bürger, stärkt die Identität der Ortsgemeinschaft und ist für Osthessen prägend. Der Geschäftsführer des Vereins Natur- und Lebensraum Rhön e.V., Martin Kremer, macht deutlich: „Wir haben den Eindruck, dass hier Verantwortung nach unten delegiert und den Vereinen und Kommunen der Schwarze Peter für etwaige Haftungen zugespielt wird. Auch so kann man ehrenamtliches Engagement  und kulturelles Erbe zunichte machen“.

Der Verein Natur- und Lebensraum Rhön e.V. fordert die heimischen Landtagsabgeordneten auf, sich beim Ministerium für eine Rücknahme des Erlasses stark zu machen. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Regelung ebenso für die kirchlichen Feuer gilt und die Pfarrgemeinden davon genauso betroffen sind.

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