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Freistellung für Termine bei der Arbeitsagentur – Arbeitgeber obliegt nach Kündigungen besondere Fürsorgepflicht

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach dem Zugang der Kündigung oder bei Befristung drei Monate vor Vertragsablauf bei ihrer Arbeitsagentur zu melden und aktiv mit der Arbeitsagentur eine neue Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen. Eine besondere Fürsorgepflicht obliegt dem Arbeitgeber nach der Kündigung von Mitarbeitern. Damit die Arbeitsagentur ihren Beitrag zur Vermittlung des Arbeitnehmers leisten kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiterin, bzw. seinen Mitarbeiter zu den Terminen bei der Arbeitsagentur unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

„Dies gilt auch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses“, erläutert Hatice Dogan, Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Bad Hersfeld-Fulda. Sollte eine Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein, muss der Arbeitgeber dies der Arbeitsagentur ausführlich und schriftlich darlegen. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber unverzüglich eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen. Dogan: „Nur bei rechtzeitigen und vollständigen Angaben ist gewährleistet, dass das Arbeitslosengeld ohne Verzögerungen ausgezahlt werden kann.“ Weitere Informationen sind erhältlich unter der kostenfreien Service-Rufnummer der Arbeitsagentur: 0800 4 5555 00.

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