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Kfz-Kurzzeitkennzeichen sind jetzt „fahrzeugbezogen“

Wer ein Kurzzeitkennzeichen benötigt, zum Beispiel zur Überführung eines Fahrzeugs, der muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Das Fahrzeug muss der Zulassungsbehörde bekannt sein. Das Kennzeichen wird dann diesem bestimmten Fahrzeug zugeteilt und konkret im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen bezeichnet. Folgende Angaben sind dabei erforderlich: Fahrzeug-Ident-Nummer (E), Schlüssel Hersteller (2.1), Schlüssel Fahrzeugklasse (J), Schlüssel Aufbauart (4). Darüber hinaus muss der „TÜV“ nachgewiesen werden. Also: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP). Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug muss gültig sein.

Welche Unterlagen müssen ab dem 1. April konkret vorgelegt werden:
Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (ggf. Fotokopie), Nachweis einer GÜLTIGEN Hauptuntersuchung, Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt. Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen, sowie den Personalausweis des Auftraggebers im Original, Elektronische Versicherungsbestätigung einer KFZ-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer).

Was tun, wenn kein gültiger „TÜV“, keine Sicherheitsprüfung (SP) oder keine Betriebserlaubnis vorliegt?
Ohne gültige HU / SP: Das Fahren ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit Kurzzeitkennzeichen ist ab dem 01. April 2015 nur noch für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) und zurück möglich. Bei Feststellung von erheblichen oder geringen Mängeln, darf man zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) oder einem angrenzenden Bezirk und zurück fahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.

Ohne Betriebserlaubnis: Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat (Vogelsbergkreis), oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

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