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Hilfe für die Opfer des Erdbebens in Nepal

„Wir alle haben die erschütternden Bilder vor Augen, die uns in den vergangenen Tagen aus Nepal erreicht haben: Das dortige Erdbeben Ende April hat viele Todesopfer gefordert und verheerende Schäden an der Infrastruktur angerichtet. Umso wichtiger ist es nun, internationale Solidarität zu zeigen. Deshalb setzt sich Hessen für eine schnelle und unbürokratische Hilfe mit ein“, erklärte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer heute in Wiesbaden. Zur Unterstützung der Erdbebenopfer habe das Hessische Finanzministerium den vom Bund getroffenen steuerlichen Vereinfachungsregelungen zugestimmt. Diese betreffen u.a. den Spendenabzug und Spendenaktionen und gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 25. April bis 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus.

Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist aber auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden vom Treuhandkonto des Spendensammlers auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Neben dem eigenen Bareinzahlungsbeleg oder der eigenen Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes genügt dem jeweiligen Spender als Nachweis eine Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes des Spendensammlers über die weitergeleitete(n) Spende(n).

Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Erdbebenopfer, insbesondere für Betriebe, können bei den Finanzämtern erfragt werden.

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