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Beim Landkreis Fulda sind knapp 900 Vollstreckungsaufträge anhängig

Die Höhe und Verwendung der Rundfunkbeiträge sorgt immer wieder für Verdruss. Dies gilt auch, nachdem durch eine Neuregelung im Rundfunk-Staatsvertrag der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die „GEZ“ abgelöst hat. In dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Staatsvertrag haben die Länder nicht nur die Festsetzung der Rundfunkbeiträge neu geregelt, sondern sich darüber hinaus zu einem umfassenden Datenabgleich verpflichtet. Als Konsequenz hieraus wurden bislang nicht erfasste Rundfunknutzer zwangsangemeldet.

Seit November 2014 ist auch der Hessische Rundfunk, der den Beitragsservice mit der Bearbeitung und Weiterleitung seiner Ersuchen beauftragt hat, verstärkt dazu übergegangen, säumige Beitragszahler den zuständigen Vollstreckungsbehörden der Kommunen mitzuteilen und sie um den Einzug offener Forderungen zu bitten. So sind beim Landkreis Fulda knapp 900 Vollstreckungsaufträge wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge anhängig. Die Gesamtforderungen belaufen sich auf 310.000 Euro. Im Durchschnitt beträgt eine Forderung 350 Euro. Solche Summen kommen relativ schnell zu Stande, wenn der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro für längere Zeit nicht gezahlt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die säumigen Zahler auf überholte Gerichtsurteile berufen.

Denn der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich eine ohnehin nur für den Sendebereich des Südwestrundfunks geltende Entscheidung des Landgerichts Tübingen aufgehoben, mit dem ein Gebührenbescheid aufgrund formaler Mängel wie Fehlen von Unterschrift und Siegel beanstandet worden war. Auch die sich hieraus ergebenden Vollstreckungsbescheide der Kommunen wegen offener Forderungen sind rechtsgültig und damit unanfechtbar. Deshalb rät Frank Goldbach, Leiter der Vollstreckungsstelle bei der Kreiskasse, säumigen Beitragszahler davon ab, sich in einen aussichtlosen und mit Kosten und anderen Unannehmlichkeiten verbundenen Rechtsstreit zu verstricken. Der Landkreis Fulda habe alle in dieser Angelegenheit gegen ihn angestrengten Verfahren gewonnen.

Dessen ungeachtet kann natürlich Widerspruch gegen die angekündigten und eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, die bis hin zur Gehalt- oder Kontopfändung reichen können, eingelegt werden. Ob dies aber angesichts der eindeutigen Rechtslage sinnvoll ist, bleibt fraglich. Viel eher empfiehlt es sich, beispielsweise über die Möglichkeiten eines Vollstreckungsaufschubs oder einer Ratenzahlung nachzudenken. Frank Goldbach: „Den Hebel gegen einen unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheid anzusetzen oder gegen angebliche Formmängel der Vollstreckungsaufträge vorzugehen, deren Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wurde, greift zu kurz und führt bei allen Beteiligten zu Ärger, Mehrarbeit und unnötigen zusätzlichen Kosten.“

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