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Aufklärung tut Not bei Leistungen für Flüchtlinge

Über die finanziellen Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge sind völlig überzogene Gerüchte im Umlauf. Dabei bleibt offen, ob solche Aussagen aus Unkenntnis oder mit Absicht verbreitet werden, um Stimmungen zu schüren. Landrat Bernd Woide möchte zur Versachlichung der Diskussion beitragen und verweist auf die tatsächlich getätigten Zahlungen.

Die rechtlichen Grundlagen für Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge finden sich im Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch I, X und XII. Darin wird ein Regelbedarf festgelegt, der sich aus einer Grundleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege) und einem Bargeldbedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse („Taschengeld“) errechnet. Vom Regelbedarf werden eine Energiepauschale für Wärme und Strom sowie gegebenenfalls eine Lebensmittelpauschale abgezogen.

Der Regelbedarf liegt um rund zehn Prozent unter den geltenden Sätzen in der Grundsicherung für Arbeitssuche und Erwerbslose. So bekommt ein erwachsener Asylbewerber monatlich 364 Euro, wovon bei Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft 34 Euro für Wärme und Strom sowie zusätzlich 144 Euro für Lebensmittel einbehalten werden, wenn eine Vollversorgung erfolgt. Die Sätze für die weiteren Familienmitglieder sind gestaffelt. So erhält ein Kind im Durchschnitt rund 240 Euro abzüglich 13 Euro für Energie und 110 Euro für Lebensmittel.

Der reduzierte Regelsatz wird bezahlt, solange das Asylverfahren läuft. Er gilt auch, wenn ein Antrag abgelehnt wurde. Bei einem positiven Bescheid finden die üblichen Sätze in der Grundsicherung Anwendung. Der Regelsatz beträgt hier für einen erwachsenen Asylbewerber 404 Euro und wird bei Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft um 34 Euro für Energie und 31 Euro für die Nutzung der Möbel gekürzt. Für die weiteren Familienmitglieder gibt es ebenfalls gestaffelte Sätze. So bekommt ein Kind im Durchschnitt rund 270 Euro, abzüglich 26 Euro für Energie und Möbel.

Kürzungen beim Regelsatz werden vorgenommen, wenn Asylbewerber ihren Mitwirkungspflichten bei der Klärung des ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus nicht nachkommen. Dies betrifft vor allem den Bargeldbedarf, der auch bei Verstößen gegen die Hausordnung oder Straftaten eingeschränkt wird. Weitere Sanktionsmöglichkeiten sind im Asylpaket II festgeschrieben, die dann greifen, wenn sich Asylbewerber nicht an den ihnen zugewiesenen Orten („Residenzpflicht“) aufhalten oder die Teilnahme an Integrations- beziehungsweise Sprachkursen verweigern.

Behauptungen, wonach der Landkreis Fulda nicht bezahlte Rechnungen von Asylbewerbern in Gaststätten, Supermärkten und bei Taxiunternehmen begleiche oder freien Eintritt in Schwimmbäder gewähre, weist Landrat Woide zurück. Sie entbehrten jeglicher Grundlage. Bevor man solchen Falschmeldungen leichtfertig Glauben schenke, sollte man sie auf ihren Wahrheitsgehalt hinterfragen. „Wie in anderen Lebenslagen gilt auch bei der Flüchtlingshilfe: Sich erst informieren und dann kritisieren, – wenn überhaupt noch Gründe dafür bestehen.“

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