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Widerruf des Immobilienkredits im zweiten Anlauf erfolgreich

„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ – steht dies in der Belehrung, so kann das Kreditinstitut den Widerruf nicht weiter ablehnen. Vor allem die Sparkassen haben diese Belehrungen einheitlich benutzt. Dank neuer Rechtsprechung hat sich das Blatt nun zugunsten der Immobilienkreditnehmer gewendet. Die Verbraucherzentrale Hessen rät betroffenen Verbrauchern deshalb, an ihrem Widerruf festzuhalten, auch wenn dieser bereits abgelehnt wurde.

Kreditnehmer, die ihre aus der Zeit von 2003 bis 2008 stammenden Darlehensverträge bereits widerrufen haben und ablehnend beschert wurden, sollten aufhorchen: Befindet sich in der Belehrung ein Zusatz mit dem Wortlaut „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, „Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“ oder „Bitte prüfen“, dann können die Geldinstitute einem fristgemäß ausgesprochenen Widerruf nichts mehr entgegensetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Belehrungen, die diesen Zusatz in Kombination mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens…“ enthalten, als falsch beurteilt.
„Daran kommt jetzt kein Gericht mehr vorbei, auch wenn es vorher eine andere Rechtsauffassung vertreten hat“, meint Katharina Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang findet die Juristin auch die aktuelle Entwicklung bei den Frankfurter Gerichten: Zeitgleich am 16.11.2016 haben sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt als auch das Landgericht Frankfurt über zwei Sparkassen-Fälle entschieden. Das Gericht urteilte – noch weitergehend als im BGH-Fall –, dass auch die Belehrungen, die nicht den Fristbeginn „frühestens“ enthalten, aber die Fußnote „Bearbeitungshinweis: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“, falsch sind und den Widerruf noch möglich machten.

Weitere wichtige Entscheidungen der Frankfurter Gerichte betreffen jetzt auch die Belehrungen der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparda Banken: Sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt als auch die Landgerichte Frankfurt am Main und Darmstadt haben in zahlreichen Fällen festgestellt, dass die Standardbelehrungen dieser Banken fehlerhaft sind.

„Wichtig ist aber, dass der Widerruf bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 21. Juni 2016 ausgesprochen worden ist“, erklärt Katharina Lawrence. „Verbraucher, die in früherer Zeit mit ihrem Widerruf zurückgewiesen wurden, sollten sich umgehend rechtliche Unterstützung holen.“ Die Verbraucherzentrale Hessen bietet im Einzelfall kostenpflichtige Unterstützung an. Verbraucher, die ihren Widerruf auf eigene Faust durchsetzen wollen, sollten ihrem Kreditinstitut mitteilen, dass sie an dem bereits erklärten Widerruf festhalten.

Ergänzende Informationen für Verbraucher:
· Hessenweites Servicetelefon (069) 972010 900. Informationen über die Beratungs- und Seminarangebote sowie die Öffnungszeiten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen; Terminvereinbarung möglich. Keine Beratung!
· Weitere Hinweise auf www.verbraucher.de.

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