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Veterinäramt erinnert Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelhalter an Meldepflicht – HIT-Datenbank: Stichtagsmeldung nicht vergessen!

Jeder Halter von Schweinen muss in der zentralen HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssysteme für Tiere) registriert sein. Dazu erhält er vom Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) in Alsfeld auf Antrag eine Registriernummer zugeteilt. Dies gilt für alle Halter von Schweinen, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Schweine, oder ob es sich um eine gewerbsmäßige- oder Hobbyhaltung handelt. Darauf weist der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Fulda hin.

Jeder Halter von Schweinen hat laut Veterinäramt bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils zum Stichtag 1. Januar im Bestand vorhandenen Schweine – getrennt nach den Nutzungsgruppen – dem HVL mitzuteilen. Diese Stichtagsmeldung könne auch direkt online in der HIT-Datenbank erfolgen. Darüber hinaus müsse die Übernahme von Schweinen in den eigenen Bestand innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Auch diese Meldung erfolge an den HVL in Alsfeld beziehungsweise online in der HIT-Datenbank. Das Veterinäramt weist darauf hin, dass diese Meldung zusätzlich zur Stichtagsmeldung bei der hessischen Tierseuchenkassen mit Sitz in Wiesbaden zu erfolgen habe.

Sofern für das Jahr 2017 noch keine Stichtagsmeldung an den HVL erfolgt sei, so das Veterinäramt weiter, sei diese – gegebenenfalls auch für zurückliegende Jahre – nachzuholen und in Zukunft fristgerecht zu erledigen. Werden zum Stichtag keine Schweine gehalten, sei die Anzahl „0“ zu melden. Wenn die Schweinehaltung komplett aufgegeben werde, müsse dies dem HVL in Alsfeld, der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden sowie dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Fulda separat mitgeteilt werden. 

Eine nicht erfolgte Stichtagsmeldung und eine nicht erfolgte Abmeldung der Tierhaltung stellen, so das Veterinäramt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 ViehVerkV dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Da die genannten Bestimmungen für Schaf- und Ziegenhalter gleichermaßen gelten, bittet der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Fulda Tierhalter darum, zu überprüfen, ob diese Tierarten aktuell oder in der Vergangenheit gehalten wurden, und ob die geforderten Meldungen getätigt wurden beziehungsweise eine Abmeldung erfolgt sei.

Geflügelhalter müssen beim HVL, der Hessischen Tierseuchenkasse und beim Veterinäramt gemeldet sein. Eine jährliche Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank sei hier nicht erforderlich. Auch Geflügelhalter werden gebeten, die geforderten Meldungen beziehungsweise Abmeldungen zu überprüfen.

Kontakt
Hessischer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V., An der Hessenhalle 1, 6304 Alsfeld; Tel. 06631 784 50; www.hvl-alsfeld.de, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld.de
Landkreis Fulda Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Wörthstr. 15, 36037 Fulda; Tel. 0661 6006 791; veterinaeramt@landkreis-fulda.de

Hessische Tierseuchenkasse, Mainzer Straße 17, 65185 Wiesbaden; Tel. 0611 940 83 0; www.hessischetierseuchenkasse.de, E-Mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de

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