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Jugendhilfeträger, Schulen und Kreisjugendamt unterzeichnen Kooperationsvereinbarung

100415_ModeratorVogelsbergkreis. „Mit noch stärkerem Blick auf die Einbindung der Betroffenen wird in unserem Landkreis die Kultur vereinbarter und abgestimmter Zusammenarbeit fortgesetzt.“ So charakterisiert Landrat Rudolf Marx die Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung, die die Erhöhung der Lebenschancen von Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen zum Ziel hat. Der Weg: die Einrichtungen, die Schulen und das Jugendamt arbeiten nach einem festgelegten und bereits seit 18 Monaten erfolgreich erprobten Modus fachlich vernetzt – immer unter Einbindung des prägenden Lebensfeldes Schule – verlässlich zusammen.

Eine ähnliche Vereinbarung gibt es seit gut einem Jahr im Bereich Jugendamt/Jugendpsychiatrie/Schule. Beide Vereinbarungen gelten hessenweit als Vorzeigeprojekte. Die Vereinbarung wird getragen vom Landrat, vom Staatlichen Schulamt und der Arbeitsgemeinschaft 78. Der Landrat, die Sprecherin der „Arbeitsgemeinschaft 78“, Elke Hengst, als Vertreterin der Jugendhilfeeinrichtungen, sowie Schulamtsdirektor Rolf Heckeroth betonten anlässlich der Unterzeichnung im Lauterbacher Kreishaus die Besonderheit der Kooperation, die von einem sehr hohen Engagement der beteiligten Fachleute geprägt sei.

Hessenweit einzigartig seien vor einigen Monaten im Vorfeld und zur Überprüfung der Praxistauglichkeit der Vereinbarung über 80 Pädagogen, Psychologen, Sozialpädagogen, Vertreter des Staatlichen Schulamts und Verwaltungsfachleute im Landratsamt zu einer Arbeitstagung zusammengekommen, um die Praxistauglichkeit der bereits angewandten Methoden – darunter regelmäßige Fallkonferenzen unter Einbindung der Betroffenen und der Eltern – zu überprüfen. „Wir wissen also bereits genau, was wir hier vereinbaren – wir haben nicht nur vor, es einmal auszuprobieren“, freute sich Dagmar Scherer, Leiterin des Amtes für Jugend, Familie und Sport.

Sachgebietsleiter Michael Facius hofft nun, alle Vogelsberger Jugendlichen zu erreichen, die derzeit in Vogelsberger Jugendhilfeeinrichtungen leben. „Hier müssen auch die Eltern mehr Verantwortung übernehmen“, betonte er. Schulamtsdirektor Heckeroth sagte: „Unser Staat kann es sich nicht leisten, auch nur einen jungen Menschen zurückzulassen.“ Es erhöhe die Wirksamkeit angewandter Hilfen immens, wenn sich die fachlich Verantwortlichen nicht nur untereinander gut kennen, sondern durch eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit Verlässlichkeit und Verstetigung eintritt.

100415_MarxHengstHeckerothViele Jugendliche haben Probleme – in der Schule, im Elternhaus, in Beziehungen, durch schädigende Verhaltensweisen. Wo es viele Probleme gibt, da braucht es komplexe Antworten; am besten Antworten und Maßnahmen, die gut aufeinander abgestimmt sind und den Jugendlichen – auch für diesen selbst nachvollziehbar – den größten Nutzen bringen. „Fallbezogene Kooperation“ nennen das die Fachleute. Dies genau stellt der nun unterzeichnete Kooperationsvertrag sicher.

Es geht um ein „Höchstmaß an Koordination“ – immer den betroffenen jungen Mensch im Blick. Und genau der soll in seiner Rolle im Hilfeprozess aufgewertet werden, denn um ihn geht es ja. Auch die Eltern sollen immer verlässlich einbezogen sein. Das bedeutet: die Fachleute reden nicht (und dies womöglich noch getrennt voneinander) über den Jugendlichen, sondern sie reden mit dem Jugendlichen über die nächsten Schritte im Hilfeprozess. Das Konzept setzt gezielt auf die Mitwirkung des Betroffenen. Er ist in diesem Verständnis nicht Empfänger einer Leistung, sondern letztlich der entscheidende Akteur.

Wie in ähnlichen sozialpädagogischen Bereichen auch, spielt die „Fallkonferenz“ eine wichtige Rolle. Hier laufen alle aktuellen Erkenntnisse zusammen – und vor allem die Wünsche und Möglichkeiten des Betroffenen, selbstverständlich unter seiner eigenen Mitwirkung. „Ziele der Fallkonferenz sind die Entwicklung eines gemeinsamen Fallverständnisses, ein möglichst gleicher Informationsstand und die Erarbeitung gemeinsamer Lösungsschritte.“ So steht es in der Handreichung, die seit Frühjahr 2008 bereits in der Praxis angewendet wird.

Der Paragraf 78 des Achten Sozialgesetzbuches sagt: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“

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