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Zeit ist Geld – Arbeitsbescheinigung rechtzeitig ausfüllen

Fulda. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern bereits beim Ausscheiden eine Arbeitsbescheinigung auszuhändigen. Vollständig und zeitnah ausgestellte Bescheinigungen helfen, Rückfragen beim Arbeitgeber und Zahlungsverzögerungen bei dem betroffenen Arbeitslosen zu vermeiden. Schon bei der Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld erfahren die Arbeitnehmer in der Regel sofort die Höhe und die Bezugsdauer ihres Arbeitslosengeldes. Auch werde das Geld in annähernd neunzig Prozent der Fälle dann sofort angewiesen. Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Antrag alle notwendigen Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen. Dazu gehört insbesondere die Arbeitsbe-scheinigung. Sie ist der wichtigste Beleg für die Entscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

„Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung dieser Bescheinigung bereits bei Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und nicht erst nach Anforderung durch den ehemaligen Mitarbeiter oder der Agentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet“, sagt Sandra Hertrampf, Bereichsleiterin der Agentur für Arbeit Fulda. Um das Arbeitslosengeld berechnen zu können, benötigt der Sachbearbeiter Angaben zum zuvor erzielten Arbeitsentgelt. Was oft zu Missverständnissen führt: Arbeitgeber müssen mit dem Ausstellen der Arbeitsbescheinigung nicht warten, bis auch der Monat des Ausscheidens abgerechnet ist. Hertrampf stellt klar: „Es ist lediglich erforderlich, dass das am Tage des Ausscheidens bereits abgerechnete Einkommen der letzten zwölf Monate bescheinigt wird. Ist beispielsweise der letzte Arbeitstag der 30. Juni und ist an diesem Tag die Abrechnung für den Monat Juni noch nicht fertig, sind für die Arbeitsbescheinigung auch nur die Angaben bis einschließlich Mai erforderlich.“ Den Vordruck gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Dort finden Arbeitgeber und Steuerberater auch die Ausfüllhinweise für die Arbeitsbescheinigungen.

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