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Früh melden, um schnell wieder in Arbeit zu kommen und Kürzungen zu vermeiden

Fulda. Um Kürzungen beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Verpflichtung zur Meldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines – befristeten oder unbefristeten – Beschäftigungsverhältnisses. Beträgt der Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeits- oder überbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Besondere Verantwortung kommt hierbei den Arbeitgebern zu. Sie sollten die frühzeitige Arbeitssuche ihres Mitarbeiters unterstützen, indem sie sie rechtzeitig über die Verpflichtung der unverzüglichen Meldung bei der Agentur aufklären. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Personen in einer betrieblichen Ausbildung. „Auch hier empfehlen wir den Auszubildenden jedoch, sich rechtzeitig zu melden“, rät Waldemar Dombrowski, Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitsagentur, „Die besten Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz ergeben sich noch immer aus einer bestehenden Beschäftigung heraus. Im Idealfall gelingt es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nahtlos wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen“.

Zur Wahrung der Frist reicht es auch aus, wenn Sie sich schriftlich, telefonisch oder per Online-Anzeige melden (unter www.arbeitsagentur > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden). Die persönliche Meldung muss in diesen Fällen jedoch nachgeholt werden. Die telefonische Meldung kann von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr unter der Service-Rufnummer für Arbeitnehmer 01801 – 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) erfolgen.

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