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Nutzung von Bioenergie in Grüsselbach einvernehmlich geregelt

Rasdorf. In den Jahren 2011/12 hat es mehrere Rechtsstreite um die Nutzung von Bioenergie in Rasdorf-Grüsselbach gegeben. Ein Nachbar ist sowohl gegen die von der Biogas Grüsselbach GmbH & CoKG betriebene Biogasanlage als auch gegen die von der Nahwärme Genossenschaft Grüsselbach iG betriebene Holzhackschnitzelanlage vorgegangen.

Hinsichtlich der Biogasanlage richtete sich der Rechtsstreit gegen die vom Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hinsichtlich der Holzhackschnitzelanlage gegen die vom Kreisausschuss des Landkreises Fulda erteilte baurechtliche Genehmigung. Der Nachbar und seine Geschwister befürchteten erhebliche, nicht hinzunehmende Geruchsbelastungen und insbesondere Lärmbelastungen durch den Fahrverkehr von und zu den Anlagen.

Der Eilantrag als Stoppantrag gegen den Betrieb der Biogasanlage war vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos und ist danach im Wege der Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel weiterverfolgt worden. Die Klage gegen die Genehmigung für die Holzhackschnitzelanlage ist vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben worden. Die in den verschiedenen Verfahren Beteiligten einigten sich auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens, also eines Schlichtungsverfahrens, vor einem Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.

Nach ausführlicher Erörterung ist am 22. März dieses Jahres eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen worden. Wesentlicher Inhalt sind Berichtspflichten des Anlagenbetreibers auch gegenüber dem Beschwerde führenden Nachbarn, der gegebenenfalls ein Einschreiten des Regierungspräsidiums Kassel als zuständige Immissionsschutzbehörde fordern kann. Außerdem hat man sich auf eine spezielle Zufahrtsregelung für den Anliefererverkehr zu den Anlagen geeinigt. Schließlich werden die Schornsteine der Holzhackschnitzelanlage auf die Höhe des höheren Schornsteins des Blockheizkraftwerks gebracht. Zu dieser Maßnahme wird der Beschwerde führende Nachbar einen Kostenbeitrag leisten.

Von dem in der Vereinbarung vom 22. März eingeräumten Widerrufsrecht ist kein Gebrauch gemacht worden. Die noch rechtshängigen Streitverfahren sind für erledigt erklärt worden. Damit wird zur allseitigen Zufriedenheit eine vollständige Streitbeilegung und auch Akzeptanz der Anlagen erreicht.

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