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Wisselsröder Küppel ist seit 1938 als Naturdenkmal im Landkreis Fulda aktenkundig

Künzell-Wisselsrod. Er ist ein „geologisch bedeutsamer Basaltdurchbruch“, sagt sein Steckbrief. Auch gelangte er durch den Franken Karlmann im zehnten Jahrhundert als Schenkung in den Besitz des Klosters Fulda und ist bereits seit 1938 Naturdenkmal: Die Rede ist vom Wisselsröder Küppel, der seit den 20er Jahren im Archiv des Landratsamtes aktenkundig ist. Er thront wie ein kleiner Buckel über dem Ort Wisselsrod, gewährt zur Zeit jungen Pferden eine nahrhafte Sommerfrische und ist ansonsten komplett umzäunt, wohl auch der Pferde wegen und sicherlich, um den Basaltbruch im Innern des Küppels zu schützen.

Schon 1928 beschied der Regierungspräsident in Kassel dem hiesigen Landrat und dem Wisselsröder Bürgermeister, den Küppel als „hervorragendes Naturdenkmal“ unter Schutz stellen zu wollen, auf „… dass der jeweilige Besitzer sich jeder Beschädigung des Küppels durch Entnahme von Bodenbestandteilen zu enthalten hat“. Es ist erstaunlich, dass schon damals – so gänzlich ohne Bürgerbegehren – der Naturschutz von Amtswegen heraus betrieben wurde.

Da der Küppel im Besitz der Gemeinde war, stand eine Beschädigung nicht zu befürchten. Oder doch? Der Basaltbruch, so schrieb der Landrat von Fulda in seiner Replik auf das Schreiben aus Kassel, diene der Gemeinde als Steinbruch und diese wolle sich das Recht auf Entnahme von Steinen „…an einer bestimmten Stelle und in einer begrenzten Menge“ nicht nehmen lassen. Daher wurde dieser Passus in die „Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet Wisselsröder Küppel“ aufgenommen.

1930 erfolgte dann eine Ortsbegehung durch das Landratsamt und Professor Vonderau, dessen Originalunterschrift unter dem noch vorhandenen Schriftstück im Landratsamt Einverständnis bescheinigt. Vonderau selbst hatte den südlichen Teil des Küppels zur Entnahme von Steinen bestimmt. An dieser Stelle ist heute noch vom unteren Weg aus der ehemalige Steinbruch zu erkennen. Allerdings erhielt der Landrat im Jahre 1934 Nachricht durch den Gendarmen-Wachtmeister Dettmar aus Dipperz, dass am Wisselsröder Küppel in erheblichem Umfange Steine gebrochen worden seien, ohne dass eine Genehmigung dazu vorliege. Das Ganze klärte sich, und die Gemeinde erhielt 1935 die Erlaubnis, im Bruch Steine zum Bau zu entnehmen. Der Gendarmen-Wachtmeister regte sodann an, einen tiefen Graben so einzuziehen, dass der Steinbruch nicht mehr öffentlich begehbar oder mit Fahrzeugen befahrbar sei.

1963 machte sich der Rhönklub Fulda stark für das Naturdenkmal, hatte man doch bei Wanderungen festgestellt, dass „…etwa 10 cbm Kleinschlag abholbereit“ lagen, und in der Fuldaer Zeitung brüskierte sich der Klub sogar über „Naturschänder“. Ein erneuter „Schicksalsschlag“ drohte dem Küppel 1982, als die Gemeinde Dipperz mit dem Gedanken spielte, den Steinbruch als Bauschuttdeponie aufzufüllen und zu rekultivieren. Es lässt sich aus den Akten nicht gänzlich klären, ob diese Befüllung zur Gänze oder in Teilen stattfand. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Bergform unterblieb jedoch, denn 1993 wurde im alten Steinbruch anlässlich der 900-Jahrfeier in Wisselsrod ein Theaterstück aufgeführt. Dem Zustimmungsbescheid ist zu entnehmen, dass der Ursprungszustand wiederherzustellen sei. Den Wisselsröder Küppel schmückt ein steinernes Kreuz, das einst völlig verwahrlost auf einem Hof im Linsengrund stand. Die dörfliche Gemeinschaft unter Leitung des ehemaligen Ortsvorsteher Alfred Seuring fand Ende der 80er Jahre – nach der gemeinschaftlich realisierten Restaurierung des christlichen Symbols – schließlich am Fuße des Naturdenkmals den passenden Platz für das Kreuz, das heute ein Wahrzeichen darstellt.

Info

In loser Reihefolge soll auf den „Kreisseiten“ eine Auswahl der knapp 230 Naturdenkmale vorgestellt werden, die es in der Region nach der Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale im Landkreis Fulda vom 15.4. 1987 gibt. Gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz sind Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur wie zum Beispiel große Einzelbäume, Alleen oder Felsgruppen, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist“. Die Beseitigung von Naturdenkmalen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten. Naturdenkmale, die an einem verkehrsgefährdeten Standort stehen, werden einmal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchgefährdung untersucht.

 

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