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Landrat Marx appelliert: Illegale Waffen abgeben

Foto: Pressestelle VogelsbergkreisVogelsbergkreis. In einer gemeinsamen Pressemeldung der Vogelsberger Kreisverwaltung und der Polizeidirektion Vogelsberg appelliert Landrat Rudolf Marx dringend an Besitzer illegaler Waffen, diese umgehend in der Waffenbehörde im Landratsamt abzugeben und hierbei eine Amnestieregelung zu nutzen. Gleichzeitig erneuert der Landrat seinen Aufruf, legale Waffen zu Hause absolut sicher und von der Munition stets getrennt aufzubewahren.

Zusicherung von Straffreiheit

Eine neue Amnestieregelung für illegale Waffen ist in Kraft. Gleichzeitig gelten härtere Strafen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition. Nach den Neuerungen des Waffenrechts wird Personen nochmals vorübergehend die Möglichkeit eröffnet – unter Zusicherung von Straffreiheit – den unerlaubten Besitz von Waffen zu beenden und diese Waffen abzugeben, entweder bei der Waffenbehörde oder bei der Polizei. Es wird dafür Sorge getragen, dass die Waffen vollständig vernichtet werden.

Die illegalen Waffen werden von der Polizei vollständig vernichtet. Die Regelung betrifft sowohl Schusswaffen als auch verbotene Hieb- und Stoßwaffen. Möglich ist auch, die illegalen Waffen professionell unbrauchbar machen zu lassen oder unter Mitteilung an die Behörde einem Berechtigten zu überlassen. Die Amnestieregelung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Für die Rückgabe der Waffen einen Termin vereinbaren

Personen, die die Amnestie in Anspruch nehmen und ihre illegalen Waffen abgeben wollen, wenden sich zur Vereinbarung eines Termins zwecks Übergabe der Waffen an die zuständige Waffenbehörde beim Landratsamt Vogelsberg, Telefon 06641/977-130 oder 977-143.

Sollte eine Abgabe nur außerhalb der regulären Geschäftszeiten möglich sein, können die Waffen nach Terminabsprache auch bei der Kriminalpolizei in Alsfeld, Telefon 06631 974-0, oder bei der Polizeistation Lauterbach, Telefon 06641/971-0, abgegeben werden.

Über die abgegebenen Waffen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Waffen sind verpackt zu transportieren. Schusswaffen sind zur Eigensicherung zu entladen. Etwaige Magazine sind getrennt von den Waffen mitzuführen.

Außerdem appelliert Landrat Marx nochmals ausdrücklich an alle Besitzer von legalen Schusswaffen und Munition, den gesetzlichen Vorschriften über die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände sorgfältig nachzukommen. Die Waffen müssen für unbefugte Dritte absolut sicher verwahrt werden. Die Munition muss immer getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.

Bereits seit April 2003 schreibt das Waffengesetz bestimmte Sicherheitsbehältnisse (Tresore) vor, in denen je nach Art und Anzahl Schusswaffen sicher aufzubewahren sind. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Jäger und Sportschützen, sondern für jeden Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, auch wenn er beispielsweise auf Grund einer früheren Waffenanmeldung oder durch einen Erbfall lediglich ein Kleinkalibergewehr oder eine andere vermeintlich ungefährliche Schusswaffe im Besitz hat.

Bei Informationsbedarf kann zu Fragen der Aufbewahrung ein Merkblatt von der Waffenbehörde (siehe obige Ansprechpartner) angefordert werden.

Als Konsequenz aus den Ereignissen in Winnenden hat der Gesetzgeber nunmehr vorsätzliche Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften unter Strafandrohung gestellt, wenn infolge des Verstoßes Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder darauf unbefugt zugegriffen werden kann. Das Strafmaß liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Sonstige Verstöße gegen die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition können wie bisher mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden und zur Einziehung der Waffe führen. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften sind nach dem geänderten Waffenrecht nunmehr auch behördliche Überprüfungen unmittelbar am Ort der Aufbewahrung zulässig. Selbstverständlich nimmt die Waffenbehörde auch legale Waffen zur Vernichtung entgegen, die die Besitzer nicht mehr bei sich zu Hause aufbewahren wollen.

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