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OB Möller informierte über die Entwicklung und Gültigkeit von „Tempo 30-Zonen“ in den Stadtteilen

Fulda (mb). Bleiben die „Tempo-30-Zonen“ in den Stadtteilen Fuldas bestehen? Oder nicht? Der weitüberwiegende Teil entspricht auch heute noch den rechtlichen Vorgaben. Eine völlig Neuordnung ist daher nicht notwendig. Das ist die klare Botschaft von Fuldas Oberbürgermeister Gerhard Möller an die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher in den 24 Stadtteilen. Alle auf der Grundlage der heutigen Rechtslage angeordneten „Tempo 30 Zonen“ können ebenfalls unverändert bestehen bleiben. Sie sind somit in ihrem Bestand nicht gefährdet, wie Fuldas Verwaltungschef betonte.
Gesprächsrunde

Diskussionen und Irritationen zu städtischen „Zonen-Ausweisungen“, die u.a. durch das Kasseler Regierungspräsidium ausgelöst worden waren, hatte Möller zum Anlass einer Gesprächsrunde in Räumen des Brandschutzamtes genommen, um  über die rechtliche und tatsächliche Entwicklung der „Tempo-30-Zonen“ ausführlich gemeinsam mit Rechts- und Ordnungsamtsleiterin Ulrike Richter sowie dem Leiter der Straßenverkehrsbehörde, Thomas Flügel, zu informieren. Gleichzeitig erläuterte der OB die grundsätzlich möglichen rechtskonformen Veränderungen – da, wo sie notwendig sind –  sowie die sich daraus  ergebenden Folgen für die jeweiligen Straßenzüge.

1991 eingerichtet

Doch zuvor skizzierte Thomas Flügel die zurückliegende Entwicklung dieser Verkehrsregelung. Nahezu alle und somit auch die heute unzulässigen Tempo-30 Zonen – beispielsweise auf Kreisstraßen – waren im Rahmen einer flächenhaften Verkehrsplanung im Jahr 1991 eingerichtet worden.  Die Grundlage bildete die so genannte „Zonengeschwindigkeits-Verordnung“ des Bundes-Verkehrsministeriums aus dem Zeitraum 1985 – 1989, die die Möglichkeit einräumte, unter bestimmten Voraussetzungen versuchsweise Zonen mit Tempo 30 Regelung anzuordnen. 1990 erfolgte laut Flügel die Aufnahme der Regelungen der „Zonengeschwindigkeits-Verordnung“ in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung mit der Maßgabe, „Tempo-30-Zonen“ unbefristet anordnen zu können. Eine Zäsur im Rahmen geltenden Rechts bedeutete jedoch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1994, das zur Aufhebung einer Tempo 30-Zone in Mainz und deutlichen Verschärfungen der Voraussetzungen führte. Schließlich folgte eine Novellierung der Straßenverkehrsordnung 2001 inklusive der Neuregelung der Bestimmungen zur Einrichtung und Ausgestaltung solcher Zonen.

Folgendes ist bei „Tempo-30-Zonen“ zu berücksichtigen. Sie dürfen angeordnet werden:

– nur innerhalb geschlossener Ortschaften
– in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf
– nicht in Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen)
– nicht in Vorfahrtsstraßen (Z306)
– dort, wo es keine Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtsignalanlagen gibt (Bestandsschutz für Zonen, die vor 01.11.2000 angeordnet wurden)
– nicht in Straßen mit benutzungspflichtigen Radwegen
– nur dort, wo Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie sollen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer dienen.

Überall dort, wo es „Tempo-30-Zonen“ gibt, ist die Vorfahrtregel „rechts vor links“ erforderlich (Ausnahme ÖPNV-Strecke). Außerdem soll:

– ein einheitliches Erscheinungsbildes der Straßen innerhalb der Zone geschaffen werden
– die  Fahrbahnbreite, beispielsweise durch das Markieren von Parkständen, verringert werden.

Vor Ort überprüft

Wie Flügel weiter ausführte, seien von den Fachbehörden (Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Verkehrsplanung) alle nach der heutigen Rechtslage unzulässigen Tempo 30-Zonen im Rahmen einer Verkehrsschau vor Ort geprüft worden. Aufgrund der sehr unterschiedlich gestalteten Straßenräume in den jeweiligen Straßen sind die Beteiligten aus der Verwaltung derzeit dabei, individuelle Veränderungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Wie OB Möller präzisierte, „können die denkbaren Lösungen sehr differieren. Sie reichen von der einfachen Aufhebung der „Tempo 30 Zonen“, über die Anordnung von versetzten Parkständen oder die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung bis hin zu einer mit der Aufsichtsbehörde unter sehr engen Voraussetzung abgestimmten Beibehaltung der bisherigen Verkehrsregelung.“ Die Umsetzung der neuen rechtskonformen Lösung soll, nach Abstimmung mit der Polizei und der Anhörung der Ortsbeiräte in den nächsten Monaten schrittweise erfolgen.

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