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Fördergelder für behindertengerechten Umbau: Jetzt gleich Zuschuss bei der Wohnungsbauförderstelle beantragen

Hessen. Das Land Hessen stellt auch in diesem Jahr Mittel für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum zur Verfügung. Davon können auch Antragsteller aus dem Vogelsbergkreis profitieren, macht Landrat Manfred Görig in einer Pressemitteilung deutlich. Gefördert werden ausschließlich Wohnungen, die vom Eigentümer oder einem Angehörigen selbst genutzt werden (nicht fremdvermietet). Umbaumaßnahmen können bei der Wohnungsbauförderstelle des Vogelsbergkreises angemeldet werden.

In Deutschland leben rund 6,6 Millionen Menschen mit Handicap, deren angemessene Wohnraumversorgung zu den vordringlichen Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung zählt. Behinderte Menschen bewohnen oft Wohnungen, in denen sie alleine nicht zurechtkommen und auf Hilfe angewiesen sind. Bereits auf dem Weg zur Wohnung, vor dem Haus und auch im Haus selbst, wenn Stufen und Schwellen den Weg verbauen, gibt es oft unüberwindliche Hindernisse. Ziel ist es, die Wohnungen und Wohngebäude barrierefrei zu erreichen.

In der Wohnung sind häufig die Bewegungsflächen zu eng, die Türen zu schmal oder Toiletten und Bäder ohne fremde Hilfe nur schwer oder gar nicht durch behinderte Menschen nutzbar. Die Wohnungen sollen baulich so gestaltet sein, dass behinderte Menschen darin einen eigenen Haushalt führen und selbstständig und unabhängig leben können.

Folgende Maßnahmen sind beispielsweise förderfähig: Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück, Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung, Verbesserung der Bewegungsfreiheit, Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern, Beseitigung von Stufen und Schwellen, Errichtung von Rampen, Gestaltung der Treppen und der Einbau von geeigneten Aufzügen. Für diese Zwecke stellt das Land Kostenzuschüsse bereit.

Da die zur Verfügung stehenden Mittel knapp sind, sind dabei die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Umbaumaßnahme sowie die geplante Gesamtfinanzierung darzulegen. Förderungsfähig sind bereits Maßnahmen ab 1.000 Euro, die Obergrenze liegt bei 25.000 Euro je Wohneinheit. Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten betragen, somit maximal 12.500 Euro.

Wichtig: Es werden nur Baumaßnahmen gefördert, mit deren Ausführung noch nicht begonnen wurde. Als Baubeginn gelten nicht die Vergabe von Architektenleistungen oder Kostenvoranschläge von Handwerkern. Antragsteller müssen den Ist-Zustand mit ausreichend Fotos dokumentieren. Der Kreis behält sich eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vor, insbesondere besteht ein Fördervorrang für Familien mit behinderten Kindern. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Das Anmeldeformular und weitere Informationen können bei der Wohnungsbauförderstelle unter der Tel.-Nr. 06641/977-1145 oder susanne.heidelbach@vogelsbergkreis.de angefordert werden. Die Richtlinien sind auch unter www.wibank.de „Bauen und Wohnen“ abrufbar.

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