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Tipp für Selbstständige: Haftpflichtversicherung steuerrechtlich geltend machen

Die Privathaftpflicht gilt als wichtigste freiwillige Police überhaupt. Entsprechend verbreitet ist das Versicherungsprodukt bei deutschen Verbrauchern. Eine private Haftpflichtversicherung schützt Versicherungsnehmer vor Schadenersatzforderungen durch Dritte. Ohne einen solchen Schutz kann schon eine kleine Unachtsamkeit den finanziellen Ruin bedeuten. Neben der Schadenregulierung nimmt die Privathaftpflicht zudem die Funktion einer passiven Rechtschutzversicherung ein, indem sie die Abwehr unberechtigter Ansprüche regelt. Was viele nicht wissen: Die Kosten einer solchen Versicherungspolice können steuerrechtlich geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber unterstützt verantwortungsbewusstes Verhalten

Laut CosmosDirekt erkennt der Gesetzgeber die Haftpflichtversicherung als Vorsorgeaufwendung in der Steuererklärung an. Entsprechende Kosten zur Privathaftpflicht können somit im Bereich „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ geltend gemacht werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden diese Beträge in der Anlage „Vorsorgeaufwände“ in Zeile 46 bis 50 verzeichnet. Hier können neben der Privathaftpflicht auch weitere Haftpflichtversicherungen wie eine etwaige Tierhalterhaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Bauherrenhaftpflicht sowie Jagd-, Boots- und Gewässerschaden-Haftpflichtversicherungen eingetragen werden. In welchem Rahmen die Kosten für diese Vorsorgeaufwendungen angerechnet werden, hängt mit den jeweiligen privaten und beruflichen Lebensumständen zusammen.

Grundvoraussetzung für die Rückerstattung von Steuern sind steuerpflichtige Einnahmen. Wer keine Lohnsteuer oder Einkommensteuer aus einer selbstständigen Tätigkeit zahlt, kann diese auch nicht anteilig zurückfordern. Interessant ist die Berücksichtigung steuerrelevanter Vorsorgeaufwendungen daher für Angestellte, Beamte, Rentner, Pensionäre und Selbstständige. Entsprechende Kosten sind jedoch nur bis zu einer bestimmten vom Gesetzgeber festgelegten Höchstgrenze absetzbar. Diese liegt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Pension oder Rente bei 1.900 Euro pro Steuerjahr. Selbstständigen, die ihre Krankenkassenbeiträge komplett selbst tragen, gewährt der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 2.800 Euro. Bei Ehepaaren, die ihr Einkommen zusammen veranlagen, entspricht der Grenzwert der Summer der jeweiligen Höchstbeträge.

Da in der gleichen Kategorie jedoch auch die Beträge zur gesetzlichen Kranken- sowie Pflegeversicherung angerechnet werden und Vorrang haben, kommt dieser steuerrechtliche Vorteil in der Regel nur Selbstständigen und Freiberuflern zugute, bei denen die gesetzliche Pflichtversicherung den erhöhten Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht voll ausschöpft.

Steuern ... 10/52

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