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„Angriffe auf die Polizei sind Angriffe auf unsere Gesellschaft und unseren Rechtsstaat“

Hessen plant die Einführung eines Schutzparagraphen im Strafgesetzbuch, der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte besonders unter Strafe stellt. Eine entsprechende Bundesratsinitiative hat die Hessische Landesregierung in dieser Woche in ihrer Kabinettsitzung beschlossen. „Die Frauen und Männer der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste stehen mit ihrer täglichen Arbeit und oftmals auch mit ihrem Leben für unser Gemeinwesen ein. Ob sie gerade das Versammlungsrecht schützen oder ein Menschenleben retten: Ein tätlicher Angriff auf diesen Personenkreis ist ein Angriff auf unsere Gesellschaft, auf unseren Rechtsstaat und auf unsere Werte, den wir nicht akzeptieren dürfen“, betonte der Hessische Innenminister Peter Beuth.

Ziel der hessischen Bundesratsinitiative ist es, das Strafgesetzbuch um einen neuen „Schutzparagraphen 112“ (§ 112 StGB) zu erweitern. Dieser stellt tätliche Angriffe auf Beamte des Polizeidienstes sowie Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienste unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Zuletzt wurden bei den Krawallen und Gewaltexzessen im Rahmen der EZB-Eröffnung 150 Polizeivollzugsbeamte verletzt. Die Polizei sah sich sehr aggressiver Gewalt ausgesetzt, die sogar nicht vor einem Beamten in einem brennenden Kfz Halt machte. Feuerwehrleute und -fahrzeuge wurden bei ihrem Hilfeleistungseinsatz angegriffen. Sie wurden verletzt und ihre Fahrzeuge beschädigt. Das Rote Kreuz musste die Demonstrationsteilnehmer sogar via Twitter bitten, Einsatzkräfte und Rettungswagen nicht länger zu attackieren. Die erschreckenden Bilder aus Frankfurt bestätigen leider eine vermehrt auftretende Aggression gegen die Polizei.

Bereits in seiner Regierungserklärung im Nachgang zu diesen Ausschreitungen um die Eröffnung des neuen Gebäudes der Europäischen Zentralbank hatte der Innenminister nochmals die hessische Bundesratsinitiative angekündigt. „Die Polizei sorgt in unserem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat auf Basis der Gesetze für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Aber auch die Frauen und Männer von Polizei und Rettungskräften haben einen Anspruch auf die Solidarität und Unterstützung der gesamten Gesellschaft“, sagte der Minister. Die Notwendigkeit eines Schutzparagraphen hätten die Ereignisse am 18. März noch einmal unterstrichen.

„Mit der Einführung des Schutzparagraphen 112 stellt sich der Gesetzgeber vor die Frauen und Männer, die täglich bereit sind, sich vor uns zu stellen und unsere Freiheiten zu sichern. Wir zeigen Gewalttätern unmissverständlich eine Grenze auf, indem wir einen eigenen Straftatbestand schaffen“, so Beuth.

Hintergrundinformationen:

Blockupy:

Von den 150 bei den Krawallen und Gewaltexzessen im Rahmen der EZB-Eröffnung verletzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wurden 80 durch eine ätzende Flüssigkeit verletzt. Alle anderen insbesondere durch stumpfe Gewalteinwirkung. Die Verletzungen reichen von Prellungen über Schnittwunden von zerbrochenen Glasflaschen bis hin zu Bänderrissen.

Juristischer Hintergrund:

Der neue § 112 StGB (§ 112 StGB-E) knüpft anders als § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus.
Angedroht werden soll Freiheitstrafe von sechs Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren. § 112 StGB-E enthält eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle.
Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Diese Einsatzkräfte nehmen dadurch an dem verbesserten Strafrechtsschutz teil.
Die Strafandrohung für den Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafschärfung gegenüber dem bisherigen Recht liegt vor allem in der Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie im Ausschluss der Geldstrafe als Sanktionsmittel.

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