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MIT Hessen: Streikrecht praxisgerecht ausgestalten

„Das bestehende Streikrecht muss praxistauglich gestaltet werden, damit unbeteiligte Dritte nicht übermäßig belastet werden“, erklärte der Landesvorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Hessen (MIT), Frank Hartmann, in Fulda.

Die MIT Hessen begrüße daher einen Beschluss des Bundesvorstandes der MIT vom vergangenen Wochenende, dass es in diesem Bereich gesetzliche Klarstellungen geben müsse. Diese Beschlussfassung sei von der MIT Hessen angeregt worden.

Immer häufiger trete der Fall auf, dass kleine Interessengruppen Arbeitskämpfe zur Durchsetzung ihrer Partikularinteressen missbrauchen. Ob es sich um Fluglotsen, das Sicherheitspersonal an Flughäfen, um Lokomotivführer oder aktuell um Kita-Mitarbeiter handele. Immer stehe die Durchsetzung der Interessen einer kleinen Gruppe im Konflikt mit einer großen Gruppe an der Auseinandersetzung eigentlich vollkommen Unbeteiligter, erklärte Hartmann.

Das Streikrecht dürfe nicht dazu führen, dass ausschließlich unbeteiligte Dritte betroffen werden. Denn das Streikrecht sei dazu gedacht, den Arbeitgeber unter Druck zu setzen, nicht aber Dritte.
Voraussetzung des Streiks sei immer die Frage der Verhältnismäßigkeit, auch dürfe der Streik nur als letztes Mitteleingesetzt werden.

Die Streiks der jüngsten Vergangenheit kollidierten daher immer mehr mit Grundrechten der unbeteiligten Bürger, so auf Handlungs- und Reisefreiheit, vor allem, weil sich die Bürger nicht rechtzeitig auf die Streiks einstellen konnten und sie in den Tagesablauf der Bürger vehement eingreifen würden.

Deshalb müssten zur Erhaltung des eigentlichen Sinns des Streikrechts Anpassungen an die Lebenswirklichkeit vorgenommen werden.
Die MIT fordere daher insbesondere: eine Ankündigungspflicht von mindestens vier Tagen, die Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung („sog. Notdienstarbeiten“) sowie ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor dem Scheitern von Tarifverhandlungen. Zusätzlich sollte die Beurteilung unverhältnismäßiger Streiks in der Daseinsvorsorge durch gesetzliche Regelbeispiele klarer gefasst werden, um die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall überprüfen zu können.

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