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Unterhaltsverlust nach ehelicher Untreue

Auch wenn es heute deutlich mehr Scheidungen als vor einigen Jahrzehnten gibt, ging deren Anzahl in Deutschland leicht zurück. In Hessen lag sie im Jahr 2019 auf 12.021, 2020 nur noch auf 11.751. Mit Ausnahme von Bayern gilt die Verringerung der Ehescheidungen für alle Bundesländer. Zu den häufigsten Gründen einer Trennung zählt die eheliche Untreue. Laut einer Studie betrügen Menschen ihre Partner vor allem, wenn sie sich vernachlässigt fühlen, unsicher in der Beziehung sind oder Angst vor dem Verlassenwerden haben. Warum die Ehe gescheitert ist, spielt vor allem bei den Unterhaltsansprüchen eine Rolle.

Hohe Beweisanforderungen

Nicht jede Form der Untreue hat Einfluss auf den Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt. Für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1361 i.V.m. § 1579 BGB muss der Betrug bzw. die Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners ein nennenswertes Gewicht haben und neutral bewiesen werden. Fakt ist: Auch der beste Scheidungsanwalt ist auf die Vorlage unparteiischer Beweise angewiesen. Gerichte treffen ihre Entscheidung nach Aktenlage. D.h. nach den Dokumenten und Aussagen, die ihnen von den Parteien vorgelegt werden.

Selbst wenn ein Partner den anderen in flagranti erwischt, ist die Erbringung des diesbezüglichen Beweises schwierig. Scheidungsgerichte akzeptieren weder haltlose Behauptungen noch einzelne Kameraaufnahmen, die durch Fotomontage bearbeitet sein können. Gedächtnisprotokolle werden gleichfalls nicht anerkannt, denn bekanntlich ist Papier geduldig. Gleiches gilt in der Regel für Zeugenaussagen von Kindern, Verwandten oder Freunden. Äußerst selten werden sie von der Justiz anerkannt, da sie einen Ehebruch kaum gerichtsfest dokumentieren können.

Einschaltung einer Detektei

Berufsdetektive sind für die Erbringung von gerichtstauglichen, unabhängigen Scheidungsbeweisen prädestiniert. Sie allein können einen Sachverhalt in der benötigten Form erbringen. Das bedeutet, vernünftige Zweifel an einer Darstellung auszuschließen, was das A und O eines Beweises ist. Damit werden sämtliche Versuche für einen Gegenbeweis unmöglich, denn sie müssen ins Leere gehen. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OHG), Az. 7 Ob 195/02f, bekräftigt diesen Aspekt mit folgender Entscheidung:

„Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern.“

Professionellen Ermittlern wie die Detektei in der Region Fulda / Hanau ist bewusst, dass allein sie für die derartige Beweiserbringungen zuständig sowie gesetzlich befugt und befähigt sind. Ihr Leistungsspektrum ist umfangreich, in der Regel stehen für jede Art der Beauftragung spezielle Fachkräfte bereit. In Bezug auf Eheprobleme, Scheidungen und daraus resultierenden weiteren Schwierigkeiten wird eine Detektei häufig zur

  • Beobachtung bei Verdacht von Untreue in der Ehe/Partnerschaft,
  • Observation bei Unterhaltsbetrug sowie
  • Beobachtung und Ermittlung bei Sorgerechtsangelegenheiten

eingeschaltet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz als Teil der Prozesskosten anzusehen sind. D.h., in einem gerichtlichten Streitfall trägt die unterlegene Partei die Ermittlergebühren.

Was verlangt die Rechtsprechung?

Grundsätzlich führt nicht jeder Ehebruch als solcher zu einer Herabsetzung oder zum Ausschluss des Unterhalts nach § 1579 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ist nichts daran zu rütteln, dass es sich bei einem Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht um ein Fehlverhalten gemäß § 1579 Nr. 7 BGB handelt. Jedoch fordern Gerichte, dass dieses eindeutig beim betreffenden Partner liegt. Wird für den Ehebruch ein einseitiges Fehlverhalten zweifelsfrei festgestellt, stellt diese Tatsache daher noch keine Garantie für die Einflussnahme auf die Höhe oder gänzliche Versagung des Unterhalts dar.

Laut Rechtsprechung muss ein Härtegrund vorliegen. Er wird vom Gericht angenommen, wenn die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten Intimverhältnisses zum Scheitern der Ehe führte. Eine klare Aussage bezüglich der Frage, ob Ehebruch an sich zwingend für den Wegfall des Unterhalts ausreicht, hat das Oberlandesgericht (OLG, Az. 2 UF 112/18) Frankfurt im Jahr 2019 getroffen:

„Ebenso wenig kann der Klägerin ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB vorgeworfen werden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang eine ehewidrige Beziehung der Klägerin mit dem Nachbarn H. behauptet, erfüllt dies die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB nicht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin diese Beziehung aus „intakter Ehe heraus“ aufgenommen haben sollte, so genügt Ehebruch allein noch nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB kann vielmehr erst bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses angenommen werden, wenn darin, unabhängig vom Zeitpunkt, die Ursache für das Scheitern der Ehe lag.“

Foto: de.depositphotos.com; Titel: Reporter spionierte ein Paar aus ; ID: 95937396; Autor: oneinchpunch

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