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Geißel: Große Trockenheit zwingt zum Wassersparen

Die große anhaltende Trockenheit hat erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Daher gibt es Regeln, die Bürgerinnen und Bürger gegebenenfalls einzuhalten haben. Darauf macht Kreisbeigeordneter Heinz Geißel aufmerksam, in der Kreisverwaltung der zuständige Dezernent für Bauen und Umwelt.

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern stellt grundsätzlich eine Benutzung dar und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis, betont Geißel. Es gibt aber auch Ausnahmen von der erlaubnispflichtigen Benutzung: Wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt, ist sie erlaubnisfrei. Was bedeutet das?

Im Hessischen Wassergesetz wird der Gemeingebrauch definiert. Demnach darf jede Person natürlich fließende Gewässer u.a. zum Baden, Tauchen, Tränken von Vieh und Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimern oder Kannen benutzen. Aber: Kleine Motorpumpen zur Entnahme von Wasser sind hingegen unzulässig. Das Gewässer darf auch nicht aufgestaut werden. Erfolgt die Benutzung im Rahmen dieses Gemeingebrauchs, muss sie nicht bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.

Neben dem Gemeingebrauch existieren Regelungen zum erlaubnisfreien Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch. Eigentümer und Anlieger von Grundstücken, die an Gewässer grenzen, benötigen keine Erlaubnis zur Wasserbenutzung, wenn sie Wasser mit Handgefäßen oder Kannen entnehmen – Motorpumpen sind auch hier nicht zulässig. Weiterhin dürfen keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erfolgen. Die Benutzung im Rahmen des Eigentümer- bzw. Anliegergebrauchs ist – genau wie beim Gemeingebrauch – nicht anzeigepflichtig.

Diese Entnahmen sind erlaubnispflichtig:

Entnahmemengen von mehr als 1.000 Kubikmetern im Jahr sind erlaubnispflichtig. Gleiches gilt für die Entnahme aus Gewässern, die sich im Eigentum von Stadt oder Gemeinde befinden: auch hier ist eine Erlaubnis nötig, wenn man mit Hilfe von kleinen Motorpumpen Wasser entnehmen möchte – gleichgültig ob einmalig oder regelmäßig. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde des Vogelsbergkreises zu beantragen.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn es sich um ein Gewässer handelt, das nicht vom Trockenfallen bedroht ist. Besonders im Sommer sollte das Entnehmen von Wasser unterlassen werden, da zu dieser Jahreszeit die Gefahr des Trockenfallens um ein Vielfaches höher ist und durch eine umfangreiche Wasserentnahme noch verstärkt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Bauen und Umwelt, Wasser- und Bodenschutz, Tel.: 06641 977-123, E-Mail: wasserbehoerde@vogelsbergkreis.de.

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